Entscheidungsstichwort (Thema)
Flugpreistarife im Internet: Mehrwertsteuerpflichtige Inlandflüge
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1, 6 PAngV, wenn das System bei der erstmaligen Benennung eines Preises die bei Inlandflügen anfallende Mehrwertsteuer noch nicht angibt, der zutreffende Endpreis aber bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem genannt und der Nutzer zuvor hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (im Anschluss an BGH v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, BGHReport 2003, 1287 = MDR 2003, 1367 = CR 2003, 849 = GRUR 2003, 889 ff. - Internet - Reservierungssystem).
2. Mangels anderweitiger Glaubhaftmachung ist im Verfügungsverfahren davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, der beizeiten darüber unterrichtet wird, dass dem zunächst genannten Preis die anfallenden Steuern und Gebühren noch hinzuzurechnen sind, die Preise verschiedener Fluggesellschaften für seine Buchungsentscheidung abschließend miteinander erst dann vergleicht, wenn er alle den Endpreis bildenden Faktoren zur Kenntnis genommen hat. Er wird daher durch die anfängliche Angabe von Nettopreisen "zzgl. Steuern und Gebühren", welche die bei Inlandflügen anfallende Mehrwertsteuer nicht nennen, nicht irregeführt, wenn er im weiteren Systemverlauf zu dem richtigen Endpreis zuverlässig hingeführt wird.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 27.5.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 199/04 - geändert.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.3.2004 wird unter Zurückweisung des auf Ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gründe
I. Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen branchenübergreifenden Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen, der sich zum Ziel gesetzt hat, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Die Antragsgegnerin, die Firma H. GmbH, ist eine Fluggesellschaft. Sie bietet günstige Flüge u.a. von dem Flughafen Köln/Bonn zu Europäischen Flugzielen im In- und Ausland an. Buchungen können über das Internet vorgenommen werden. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Preise ohne Mehrwertsteuer nennt, diese vielmehr unter der Rubrik "Steuern und Gebühren" gesondert ausweist.
Durch die Einwahl der Internetadresse der Antragsgegnerin gelangt man auf deren Startseite. Dort kann man zwischen Einfachflug und Hin- und Rückflug wählen, den Abflug- und Zielort sowie die gewünschten Flugtage und die Anzahl der Fluggäste eingeben. Durch Betätigung des Befehls "Flüge suchen" gelangt man dann auf die nächste Seite. Zu Beginn dieser Seite heißt es unter der Überschrift
"Ihre Flugauswahl
Flugpreise und Flugzeiten auf einen Blick. Wählen Sie aus!",
die ausgewiesenen Tarife verstünden sich zzgl. Steuern und Gebühren, der endgültige Flugpreis werde nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung auf der nächsten Buchungsseite angezeigt. Der Verbraucher hat nun die Möglichkeit, sich je nach Verfügbarkeit einen Hin- und Rückflug seiner Wahl auszusuchen, wobei bereits auf dieser Seite jeweils one-way-Preise angegeben sind. Wählt der Interessent die ihn interessierende Flugverbindung aus und klickt auf den Button "Weiter", öffnet sich eine weitere Internetseite, die mit den Worten
"Ihre Reiseübersicht
Tarifbestimmungen und Gesamtpreis Ihres Fluges"
überschrieben ist. Alsdann erhält der Flugreisewillige eine Preisübersicht über die ausgewählte Flugverbindung dergestalt, dass zunächst ein Preis genannt wird, dem ein weiterer Preis für "Steuern und Gebühren" folgt. Unmittelbar darunter ist das in Klammern gesetzte Wort "Einzelheiten" abgedruckt. Rechts daneben heißt es, die ausgewiesenen Tarife verstünden sich zzgl. Steuern und Gebühren, die abhängig vom Flugziel und Routing erhoben würden. Diese Rubrik ist mit dem Wort "Tarifbestimmungen" überschrieben. Rechts daneben findet sich unter den Worten
"Steuern und Gebühren"
ein Hinweis darauf, dass der Gesamtpreis des Fluges Steuern und Gebühren enthalte, die von Flughäfen und aufgrund behördlicher Auflagen erhoben würden. Diese Kosten machten oftmals einen erheblichen Anteil des Flugpreises aus, unten fände man eine Auflistung der Steuern und Gebühren. Welche Abgaben bei der betroffenen Flugauswahl anfielen, erfahre man durch einen Klick auf das Wort "Einzelheiten". Klickt man dieses Wort an, erfolgt eine Aufstellung der Steuern und Gebühren nebst Preisen, u.a. die Government Security Charge, die "Surcharge", aber auch die Mehrwertsteuer. Alsdann wird die Gesamtsumme der Steuern genannt. Am Ende der Preisübersicht erscheint dann der Gesamtpreis des Fluges. Wegen der Einzelheiten der Seitengestaltung ...