Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 28.04.2006; Aktenzeichen 18 O 501/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen IX ZR 237/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen gegen das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln -18 O 501/00 - werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und den Klägerinnen zu einem Drittel auferlegt.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen nehmen den beklagten Steuerberater wegen angeblicher Verletzungen seiner Vertragspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin zu 1) betreibt in Köln als Alleingesellschafterin der B. L. Theater GmbH eine Kleinkunstbühne ("T."; im Folgenden: GmbH). Die GmbH verfolgt steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zusammen mit ihrer Tochter - der Klägerin zu 2) - betreibt die Kläger zu 1) zudem seit 1989 zu je ein halb die B. L. GbR (im Folgenden: GbR), die das Theater bewirtschaftet. Der Beklagte war seit 1990/1991 Steuerberater der Klägerinnen als Einzelpersonen, der GbR und der GmbH. Er war beauftragt, die Bücher der beiden Gesellschaften zu führen, ihre Jahresabschlüsse zu fertigen sowie die Steuererklärungen für alle vier Mandantinnen abzugeben.

Anlässlich der Gründung der GbR übernahm diese durch Vereinbarung vom 19.12.1989 (Bl. 2 AH) die Bewirtschaftung des Theaters. Unter Bezugnahme auf eine frühere Vereinbarung vom 09.09.1986 (Bl. 1 AH) zwischen der Klägerin zu 1) und der GmbH verpflichtete sich die GbR zur Zahlung eines Mietzinses von monatlich 6.250,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für die Übernahme der Bereiche "Gastronomie und Garderobe" des Theaters und einer allgemeinen Kostenübernahme bezüglich der im Übrigen von der Gastronomie mitverursachten Kosten. Deren Erfassung sollte anlässlich der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse erfolgen und betrug seinerzeit jährlich 75.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 2 AH).

Im Sommer 1997 führte das Finanzamt Köln-Mitte eine Betriebsprüfung bezogen auf die Geschäftsjahre 1990 bis 1995 (GmbH) bzw. 1992 bis 1995 (GbR) durch. In den Betriebsprüfungsberichten vom 14.08.1997, die auf die einvernehmliche Schlussbesprechung in Anwesenheit der Klägerin zu 1) und des Beklagten am 28.07.1997 folgten, wurde u.a. die Buchführung der Gesellschaften als "insgesamt nicht ordnungsgemäß" bemängelt. Es wurde festgestellt, dass in erheblichem Umfang nicht nachvollziehbare bzw. nicht aufklärbare Buchungen vorgenommen worden seien (Bl. 5, 6 AH). Darüber hinaus wurden - "mangels Gestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten" - die Buchungen der GmbH für Mietaufwand und sonstige Kostenübernahmen nicht anerkannt (Bl. 14 AH).

Infolge der Betriebsprüfung kam es zu (bestandskräftigen) Folgebescheiden gegenüber den Gesellschaften und den Klägerinnen persönlich und damit zu einer höheren Festsetzung von Gewerbe- und Einkommensteuer. Die Klägerinnen begehren Ersatz der angefallenen Mehrsteuern. Einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung eines anderen Steuerberaters entstanden sind, verfolgen sie nach Abweisung der Klage insoweit nicht weiter.

Die Klägerinnen sind der Ansicht gewesen, dass der Beklagte es zu vertreten habe, wenn das Finanzamt die durchgeführte Vertragskonstruktion zwischen GmbH und GbR nicht als "wie unter fremden Dritten" anerkannt habe. Sie haben behauptet, dass die Zahlungen der GbR an die GmbH nicht als Betriebsausgaben der GbR und Einnahmen der GmbH anerkannt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Zahlungen nicht jeweils bei Fälligkeit nach Maßgabe des Vertrages, sondern erst anlässlich der Jahresabschlüsse geleistet und verbucht worden seien. Aufgabe des Beklagten sei es aber gewesen, für ein entsprechend klares Vertragswerk und eine steuerlich strikte Durchführung zu sorgen, damit die Zahlungen der GbR an die GmbH als "wie unter fremden Dritten" hätten anerkannt werden können.

Die steuerliche Mehrbelastung sei im Wesentlichen hierauf zurückzuführen. Der Gesamtmehrbetrag aus den geänderten Gewerbesteuerbescheiden von 90.143,00 DM ist von den Klägerinnen jeweils zur Hälfte - mithin in Höhe von 45.071,50 DM (= 23.044,69 €) - als Schadensersatz geltend gemacht worden. Als Mehrbelastung hat die Klägerin zu 1) für 1992 bis 1995 an Einkommensteuer 95.146,00 DM, an Kirchensteuer 8.473,95 DM und an Solidaritätszuschlägen 2.189,39 DM geltend gemacht; zuzüglich Zinsnachzahlungen in Höhe von 13.598,00 DM ergebe sich ein Gesamtschaden von 119.407,34 DM, von dem sie - nach teilweiser Klagerücknahme - 115.238,63 DM (= 58.920,58 €) geltend macht. Die Klägerin zu 2) hat als Mehrbelastung für 1992 b...

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