Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 198/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 198/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Produktgestaltung eines von der Beklagten unter der Bezeichnung "C" vertriebenen Kartoffelsnacks irreführend ist.

Der Kläger ist der W e.V. Ihm gehören neben anderen die Lebensmittelfilialisten M, O und W2 als Mitglieder an, die jeweils Kartoffelsnacks (wie etwa Kartoffelchips) in ihr Angebot aufgenommen haben. Hinsichtlich der im Markt befindlichen Kartoffelsnackprodukte und der Produktaufmachungen dieser Produkte wird auf die beispielhaft in Anlage K9 (Bl. 154 ff. d.A.) abgebildeten Produkte Bezug genommen.

Die Beklagte vertreibt zahlreiche unterschiedliche Kartoffelsnacks in diversen Geschmacksrichtungen. Unter anderem vertreibt die Beklagte mit dem Produkt "C" einen Kartoffelsnack, der den Geschmack eines gegrillten Steaks haben soll. Hinsichtlich der Produktaufmachung wird auf die Abbildung im Rahmen des Klageantrags Bezug genommen. Auf der Zutatenliste (vgl. Rückseite der Produktabbildung im Antrag, entsprechend Bl. 23 d.A.) sind keine Fleischbestandteile aufgeführt.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, er sei bereits aufgrund der Mitgliedschaft der Lebensmittelfilialisten zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.

Die beanstandete Verpackungsgestaltung sei irreführend, weil das Produkt "C" nach den Angaben im Zutatenverzeichnis keine Fleischbestandteile in signifikanter Menge enthalte. Es sei kein Rindfleischpulver enthalten. Soweit die Beklagte behaupte, in dem Aroma sei Rindfleischpulver enthalten, führe dies ohnehin zu keinem anderen Ergebnis, weil der Verbraucher eine signifikante Menge an Fleischbestandteilen erwarte, auch wenn er nicht davon ausgehe, dass ein echtes Stück Fleisch in den Kartoffelsnacks im Ganzen oder in Stücken enthalten sei.

Hierzu hat der Kläger behauptet, es entspreche der allgemeinen Kennzeichnungspraxis, dass Kartoffelsnackprodukte mit naturalistischen Zutatenabbildungen auf der Vorderseite diese Zutaten jedenfalls in Form eines entsprechenden Pulvers der Zutat enthielten.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt "C" wie nachfolgend ersichtlich in den Verkehr zu bringen oder zu bewerben:

((Abbildungen))

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte hat behauptet, in dem "natürlichen Aroma", welches in den Zutaten unstreitig aufgelistet sei, sei u.a. Rindfleischextraktpulver enthalten. Der Anteil an Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver betrage 0,5 -1 % der Aromamischung. Das Produkt enthalte insgesamt ca. 5 % Gewürz- und Aromamischung. Um den gewünschten "Grilled-Steak"-Geschmack zu erhalten, sei eine größere Menge nicht erforderlich, sondern schädlich. Wenn das Extraktpulver auf frisches Fleisch umgerechnet werde, sei der Anteil deutlich höher. Mit einem (höheren) Fleischanteil rechne der Verbraucher bei einem Kartoffelsnackprodukt nicht, zumal der Verbraucher durch die Hinweise auf der Rückseite ausreichend aufgeklärt werde.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Es reiche aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Dies sei aufgrund der Mitgliedschaft der Unternehmen M, O und W2 bei dem Kläger anzunehmen, weil diese ebenfalls salzige Snacks anböten und es auf die Handelsstufe nicht ankomme.

Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als auch au...

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