Entscheidungsstichwort (Thema)
"Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung": AGB-Kontrolle einer Vertragsstrafenregelung
Leitsatz (amtlich)
Ein von dem Gläubiger vorformulierter Text, der im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe "für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung" anfallen lässt, ohne ein Verschulden des Schuldners zu erwähnen, ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, sondern regelmäßig dahin zu verstehen, dass das Verschuldenserfordernis als gesetzliches Leitbild vorausgesetzt wird.
Ein Vertriebshändler, der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist, hat für eine in einer - auch in seinem Namen gezeichneten - von dem Hersteller geschalteten Werbeanzeige vorkommende Zuwiderhandlung einzustehen, wenn er dessen Praxis zur Veröffentlichung zentraler, mit den Händlern im Einzelnen nicht abgestimmter Werbeaktionen kennt und seine Unterlassungserklärung bei ihm nicht aktenkundig gemacht hat.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 ZPO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht eingelegt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 307, 339 S. 2; UWG § 8 Abs. 3; ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 12 O 28/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.9.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn (12 O 28/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.200 EUR aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.9.2003 sowie Abmahnkosten i.H.v. 372,95 EUR. Der Unterlassungserklärung vorangegangen war eine Zeitungsannonce der Beklagten, in der sie unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung für einen Mazda-Pkw ohne Angabe eines Endpreises geworben hat. Am 4./5.2.2006 wurde in einer neuen Zeitungsannonce abermals ein Mazda-Pkw ohne Angabe eines Endpreises beworben. Die von Mazda Motors (Deutschland GmbH) geschaltete Werbung wies sieben verschiedene Mazda-Vertragshändler aus, bei denen das vorgestellte Fahrzeug erworben werden konnte, darunter auch die Beklagte.
Die Beklagte, die eine deswegen gegen sie ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hat, verwahrt sich gegen das Zahlungsverlangen des Klägers insbesondere mit dem Argument, dass sich nach dem einseitig von Mazda Motors (Deutschland) vorformulierten Vertriebsvertrag die Vertriebspartner an sog. Gemeinschaftswerbungen zu beteiligen hätten, über die sie im Einzelnen nicht unterrichtet würden. Dementsprechend habe sie von der Gestaltung der Anzeige vor ihrer Veröffentlichung auch keinerlei Kenntnis gehabt.
Nachdem das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung mit ihrer Berufung unverändert weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte betont im Berufungsverfahren insbesondere, dass ihrer Werbung vom 9.9.2003 eine von Mazda vorgegebene Werbemater zugrunde gelegen habe und sie sich nach der damaligen Abmahnung seitens des Klägers an Mazda mit der Bitte um Anweisung, wie sie verfahren solle, gewandt habe. Mit der Abgabe der streitbefangenen Verpflichtungserklärung sei sie einer Bitte von Mazda nachgekommen. Das LG sei zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vor der neuerlichen Werbung vom 4./5.2.2006 eine Mitteilung über die auf sie entfallenden anteiligen Kosten der Werbemaßnahme erhalten habe. Vielmehr würden die Werbekosten mit jedem gelieferten Neufahrzeug unabhängig von einer konkreten Werbeaktion pauschal und anteilig auf die Händler umgelegt.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet:
1. Die Beklagte rügt ohne Erfolg die Aktivlegitimation des Klägers. Dem Senat ist aus einer großen Zahl von Verfahren bekannt, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen wahrzunehmen, und er insoweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Er hat in dem vorliegenden Rechtsstreit eine Mitgliederliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ihm zahlreiche Kfz-Händler als Mitglieder angehören. Außerdem hat das LG darin recht, dass sich bei dem in erster Linie in Rede stehenden Vertragsstrafeanspruch die Aktivlegitimation nicht aus dem UWG herleiten lassen muss, weil der Kläger einen ihm vertraglich eingeräumten Anspruch geltend macht. Der Beklagten mag zuzugeben sein, dass der Kläger seine Befugnis zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren haben könnte, wenn seine auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützte Befugnis zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach Vertragsschluss entfallen wäre. In einem derartigen Fall wäre aber die Beklagte dafür darlegungs- und beweisp...