Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.08.2011; Aktenzeichen 5 O 299/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen XII ZR 50/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 299/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithilfe werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche im Urkundenprozess wegen nicht gezahlter Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis sowie wegen Nutzungsentschädigung geltend.

Die Streithelferin der Beklagten, die L GmbH, ist eine Gesellschaft privaten Rechts. Ihre Anteile werden zu 79,02 % von der Stadt L1 und zu 20 % vom Land Nordrhein-Westfalen gehalten. Die restlichen 0,98% der Anteile sind im Streubesitz mehrerer Kammern und Verbände. Gegenstand der Gesellschaft ist die Organisation von Messen und Ausstellungen zur Förderung von Industrie, Handel und Handwerk. Mit Grundstückskaufvertrag des Notars T - UR-Nr. 0000/2003 - vom 18.12.2003 verkaufte die Streithelferin der Klägerin, einer privaten Investmentgesellschaft, unbebauten Grundbesitz zum Kaufpreis von 67.402.820,00 €. Die Streithelferin beabsichtigte die Bebauung des Grundbesitzes u.a. mit vier Messehallen mit ca. 76.000 qm Bruttogrundfläche. Das städtebauliche Planungskonzept bildete einen Bestandteil des Grundstückskaufvertrags (Anlage K 14, Bl.148 des Anlagenheftes, Anlage KuP 5).

Zur Absicherung des Interesses der Streithelferin, dass die Grundstücke nur dann verkauft werden, wenn rechtlich sichergestellt war, dass die Gebäude nach ihrer Vorplanung errichtet und ihr sodann dauerhaft zur Nutzung überlassen werden, gab die T1 einen Tag vor dem Grundstückskaufvertrag, am 17.12.2003, eine entsprechende Garantieerklärung gegenüber der Streithelferin der Beklagten ab (Anlage KuP 4). In dieser Erklärung garantierte die T1 außerdem eine Rückerwerbsoption der Beklagten bzw. der Streithelferin. Sie sagte zu, durch ihre Tochtergesellschaft T3 sicherzustellen, dass der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin “das dinglich gesicherte Recht eingeräumt„ werde, “nach Beendigung des Mietvertrages den Grundbesitz samt Aufbauten zu einem Betrag in Höhe von 70. Mio. EUR zu erwerben„.

Am 06.08.2004 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der T4, BGA, als Mieterin einen Mietvertrag über die Anmietung des Grundstücks unter anderem mit vier noch zu errichtenden Messehallen. Das Mietverhältnis wurde auf einen Zeitraum von 30 Jahren ab Mietbeginn fest abgeschlossen (§ 3 Nr. 4). Fertigstellung und Übergabe des Mietobjektes an die Mieterin waren für den 01.12.2005 vorgesehen (§ 3 Nr. 1). Die monatliche Miete betrug 1.725.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (§ 4 Nr. 1) - derzeit 327.750,00 € (19 %) -, d.h. insgesamt 2.052.750,00 € zuzüglich Mietenebenkosten (§ 5). Die Klägerin hat auf die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze verzichtet und zur Umsatzsteuer optiert. Für die ersten 13 Monate der Mietzeit wurde keine Miete geschuldet, sondern nur die Mietenebenkosten (§ 4 Nr. 1), so dass die erste Miete am 01.01.2007 fällig wurde. Die Parteien trafen Regelungen über die Ausführung, die Ausstattung und die Nutzung des Mietobjektes (§ 2). Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1 (Bl.17 ff GA) verwiesen.

Die Parteien schlossen am 21./26.09.2005 einen 1. Nachtrag zum Mietvertrag (Bl.46 GA), am 04./09.11.2005 einen 2. Nachtrag (Bl.53 GA), am 30.11.2005 einen 3. Nachtrag (Bl.57 GA), am 16./23./26.10.2006 einen 4. Nachtrag (Bl.60 GA) und am 13.12.2007 einen 5. Nachtrag (Bl.64 GA).

Mit Untermietvertrag vom 11.08.2004 vermietete die Beklagte die von der Klägerin zu errichtenden 4 Messehallen nebst Nebengebäuden an die Streithelferin. Der Wortlaut des Untermietvertrages entsprach im Wesentlichen dem Hauptmietvertrag. Am 11./16.8.2004 schlossen die beiden Vertragsparteien eine " Durchführungsvereinbarung zum Untermietvertrag ". Die Streithelferin wurde zur vollständigen Durchführung und Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten bevollmächtigt, die die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin übernommen hatte.

Die Klägerin beauftragte die F-GmbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer S, mit der Durchführung des Bauvorhabens. Diese wiederum beauftragte die Firma I AG mit Generalunternehmervertrag vom 06.08.2004 mit den erforderlichen Planungs- und Bauleistungen (Anlage KuP 6).

Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte am 30.11.2005 die Übernahme des Mietobjektes durch die Beklagte und die L. Das Mietobjekt wies Mängel auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle über die Übernahme des Mietobje...

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