Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 173/97) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.1998 (6 U 75/98) wird aufrechterhalten.
Der Klägerin werden die durch den Einspruch entstandenen weiteren Kosten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Endurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig und alleinige Gesellschafterin einer Vielzahl von örtlichen Bestattungsunternehmen, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden und für die die Klägerin den Einkauf abwickelt. Der Beklagte vertritt die wirtschaftlichen Interessen von Konkurrenzunternehmen der Klägerin.
Unter seiner früheren Bezeichnung „Bundesverband f.B. Deutschlands e.V.” versandte der Beklagte unter dem 28.03.1995 bundesweit ein Rundschreiben an Lieferanten von Bestattungsartikeln, in dem es hieß:
„Es mag sein, daß Sie bisher von uns noch nichts gehört haben. Aber es gab in der Vergangenheit für uns wichtigere Dinge zu erledigen, als Öffentlichkeitsarbeit (WiSo 23.06.1994) usw. zu leisten.
Aufgrund vieler Gespräche, die der Vorstand mit interessierten Herstellern und Lieferanten auf der BEFA in Düsseldorf geführt hat, haben wir uns entschlossen, eine Leistung anzubieten, die Ihre Akquise bzw. die Ihrer Außendienstmitarbeiter effizienter machen kann.
Sie alle kennen die unliebsame Konzentration der v./E. etc., die insbesondere in den neuen Bundesländern zu einigen negativen Erfahrungen wie Zeitverlust, hohe Debitorenstände usw. geführt hat.
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Durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 19.05.1995 (31 O 307/95) ist dem Beklagten die Verbreitung des vorgenannten Schreibens unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. In dem Hauptsacheverfahren hat das Landgericht Köln den Beklagten nach entsprechendem Anerkenntnis verurteilt, Auskunft zu erteilen, gegenüber wem und in welchem Zeitraum das beanstandete Schreiben versandt worden sei, und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtete sei, der Klägerin den durch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin den Ausgleich eines Teils des Schadens, der ihr nach ihrer Auffassung aus der Versendung des Schreibens entstanden ist. Sie legt dazu ein an die „Unternehmensleitung V. Konzern zu Hd. Herrn P.K.S.” gerichtetes Schreiben der D. Sargfabrik vom 27.04.1995 vor, in welchem es heißt:
„Wir nehmen höflich Bezug auf unsere gemeinsame Besprechungen in der vergangenen Wochen, zuletzt am 25.04.1995.
Wir hatten Ihnen seinerzeit in Aussicht gestellt, daß wir zunächst einmal zusätzlich zu der ausgehandelten Rabattstaffelung noch einen Sonderrabatt in Höhe von 5 % auf die Jahresumsätze 1994 bis 1996 der M.er Sargfabrik und der D. Sargfabrik gewähren wollten.
Es handelte sich insoweit um ein Entgegenkommen, das wir mit Rücksicht auf die bisherigen langjährigen Geschäftsbeziehungen, der ausgezeichneten Bonität und den guten Ruf der S. Unternehmensgruppe einräumen wollten.
Im Schreiben vom 28.03.1995 des Bundesverbandes f.B. e.V. Deutschlands (BfBD) wird die V./E. als unliebsame Konzentration bezeichnet und ihre Bonität in Frage gestellt.
Die im vorgenannten Schreiben erwähnten Listen haben wir erhalten.
Bei dieser Sachlage sehen wir uns leider außerstande, Ihnen den vorgesehenen Sonderrabatt zu gewähren.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für unsere Entscheidung aus dieser Situation und verbleiben.”
Sie hat dazu behauptet, der in diesem Schreiben erwähnte Sonderrabatt sei erstmals im Dezember 1994 anläßlich eines Gesprächs in ihrem Hause zwischen ihrem Gesellschafter – Geschäftsführer S. und dem maßgeblichen Gesellschafter – Geschäftsführer der beiden genannten Sargfabriken, dem Zeugen H., besproch...