Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts; Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein zeitlich nach der Vereinbarung einer Globalzession vom Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt hindert nicht den Rechtserwerb an einer im Voraus abgetretenen Forderung.

2. Das Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos ist als Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzession als selbständige Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, §§ 24, 81, 91, 129-130

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.01.2007; Aktenzeichen 30 O 205/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2009; Aktenzeichen IX ZR 90/08)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers vom 9.2.2007 sowie der Beklagten zu 2) vom 6.2.2007 gegen das am 5.1.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des LG Köln - 30 O 205/06 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auto Verkehr I GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin stand mit der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der G AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Insoweit bestand ein Servicevertrag, in dem es u.a. heißt:

"Die Gesellschaft führt für den AFSB ein Verrechnungskonto für das die Gesellschaft viermal monatlich Auszüge erstellt. In den für den ASFB erstellten Auszügen sind die Rechnungen der Gesellschaft über erfolgte Lieferungen und sonstige Belastungen sowie Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistung, Sondernachlässe, Boni und sonstige Vorfälle aufgeführt und saldiert.

Innerhalb von 10 Tagen nach Abschlussdatum des Kontoauszuges werden diese Salden zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft stellt über die Salden der Auszüge Lastschriften aus, die dem Geldinstitut des AFSB spätestens bis zum letzten Fälligkeitstag zur Einlösung vorgelegt werden. Guthabensaldo werden dem AFSB zum gleichen Termin überwiesen."

Die Geschäfte zwischen dem Autohaus und den G-Werken wurden entsprechend dieser Vereinbarung abgewickelt. Zudem bestand zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2) ein Rahmenvertrag vom 2.2./5.4.1995 über die Finanzierung von Lager- und Vorführfahrzeugen, die die Schuldnerin von der Beklagten zu 1) erwarb. In diesem Vertrag heißt es u.a. (Bl. 42 f. d. GA.):

"4. Sicherheiten

I. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus bankmäßigen Geschäftsverbindung überträgt der Händler hiermit auf die Bank: ...

c) Forderungen gegen die G-Werk Aktiengesellschaft die derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die G-Werke Aktiengesellschaft. Die Bank ist berechtigt, das jeweilige Guthaben des Händlers bei der G-Werke Aktiengesellschaft in Anspruch zu nehmen, die zwar bestehen, aber noch nicht fällig und nicht ausreichend durch andere der Bank bestellte Sicherheiten gesichert sind. Die Bestimmungen zur Fristsetzung Ziff. 12 Abs. 1 gelten entsprechend."

5. Verfügungsbefugnis, Rückerwerb von Sicherheiten

I. Dem Händler wird gestattet, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die sicherungsübereigneten Fahrzeuge zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. ...

12. Verwertungsrecht der Bank, Pfandrecht am Erlösüberschuss

I. Die Bank ist zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt, wenn der fällig gestellte Rückzahlungsbetrag einschließlich Zinsen und Kosten nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit beglichen worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Händler sonst fällige Zahlungen nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Nachfrist vornimmt. Die Bank wird dem Händler die beabsichtigte Verwertung (insbesondere Verwertung von Fahrzeuge, Anzeige der Forderungsabtretung an den Drittschuldner und Forderungseinzug) unter Fristsetzung schriftlich androhen ..."

Die Insolvenzschuldnerin stellte am 10.6.2004 durch ihren Geschäftsführer einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das AG Oldenburg (62 IN 41/04) ordnete mit Datum des 10.6.2004 (Bl. 3d. AnlH.) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig ordnete es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzve...

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