Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 408/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.05.2019 - Az. 10 O 408/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.889,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.841,54 EUR vom 15.11.2018 bis 20.04.2020 und aus 5.889,46 EUR seit dem 21.04.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Skoda vom Typ A 1,6 TDI Combi mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten: 6.841,54 EUR; Anschlussberufung des Klägers: 2.913,92 EUR).
V.Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 13.11.2012 bei der Firma C GmbH einen gebrauchten Skoda A Combi, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 14.850,00 EUR bei einem km-Stand von 30.278 km.
Am Tag der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 148.772 km und am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 162.859 km. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat zwischenzeitlich einen Schaden erlitten.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbingens, des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.05.2019 (10 O 408/18) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 6.841,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus einem Betrag i.H.v. 14.850,00 Euro seit dem 13.11.2012 bis zum 16.11.2018 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2018 verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeuges nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 BGB i.V.m. § 31 BGB. Es sei ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Darüber hinaus sei die Beklagte dem Kläger gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 5, 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB ab Zahlung des Kaufpreises zur Zinsleistung verpflichtet. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Die Kosten seien von der Rechtsschutzversicherung getragen worden, so dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden sei. Dass er berechtigt wäre, einen etwaigen Anspruch seiner Versicherung in eigenem Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen, habe der Kläger nicht dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 419 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.05.2019 zugestellte Urteil wendet sich die am 18.06.2019 eingegangene und nach Fristverlängerung um einen Monat am 22.08.2019 fristgerecht begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiterverfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die Beklagte beantragt,
das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az. 10 O 408/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des Landgerichts.
Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23.05.2019 zugestellte Urteil mit seiner eigenen am 01.10.2019 eingegangenen Anschlussberufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt und eine weitere Schadensersatzforderung in Höhe von 2.913,92 EUR geltend macht. Diese berechnet er ausgehend von einer geringeren als der vom Landgericht angenommenen Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistun...