Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.10.1981; Aktenzeichen 24 O 154/81)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.1983; Aktenzeichen II ZR 174/82)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober 1981 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 154/81 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem Jahre 1927 bei der Mechanischen Baumwoll-Spinnerei und Weberei A. (im folgenden als SWA bezeichnet) tätig. Im Jahre 1937 wurde er zum stellvertretenden und 1942 zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Im Februar 1959 erhielt der Kläger im Rahmen einer Neufassung seines Anstellungsvertrages eine Ruhegehaltszusage. Nach § 2 Nr. 4 der Ruhegehaltsbestimmungen sollte das Ruhegehalt des Klägers 70 % seines zuletzt bezogenen Jahresgehalts betragen. Und in § 2 Nr. 11 der Ruhegehaltsbestimmungen jenes an die Stelle früherer Vereinbarungen getretenen Vertrages heißt es u.a.:

„Das Ruhegehalt … erhöht sich jeweils um den Prozentsatz und von dem Zeitpunkt an, an dem und zu dem sich nach Eintritt des Versorgungsfalls das Tarifgehalt der unter die heutige Tarifklasse IV fallenden leitenden Angestellten jeweils erhöht.”

Im Februar 1961 wurde der Kläger aus dem Vorstand abberufen. In der Folge wurde auch sein Dienstverhältnis gekündigt. Über die dem Kläger zustehenden restlichen Gehalts- und Pensionsansprüche entstand Streit. Auf Grund einer im Februar 1962 getroffenen Vereinbarung leistete die SWA an den Kläger rückwirkend vom 1. August 1961 Zahlungen in Höhe von monatlich 2.000,– DM. Wegen der darüber hinaus vom Kläger beanspruchten Beträge kam es zu einem Rechtsstreit mit der SWA, über deren Vermögen noch vor dessen rechtskräftigem Abschluß am 1. März 1976 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Durch Bescheid vom 24. Juni 1976 hat der Beklagte die dem Kläger zustehenden monatlichen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der von diesem mit der SWA im Februar 1962 getroffenen Zwischenvereinbarung auf vorläufig 2.000,– DM und, den Leistungsbeginn auf den 1. März 1976 festgestellt. Unter dem 30. November 1978 hat der Beklagte die Ansprüche des Klägers aus der Versorgungszusage der SWA vom Februar 1959 endgültig festgestellt und zwar für die Monate März und April 1976 auf jeweils 9.166,– DM und für die Zeit seit dem 1. Mai 1976 einheitlich auf 9.300,– DM im Monat, was dem Dreifachen der im Jahre 1976 geltenden Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge in den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten entspricht.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten über das ihm für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1977 nachgezahlte Ruhegehalt von monatlich 9.300,– DM hinaus auf Zahlung weiterer 900,– DM für jeden dieser Monate, insgesamt also auf 7.200,– DM in Anspruch. Er ist der Auffassung, daß für den Höchstbetrag der von dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für den Zeitraum von Mai bis Dezember 1977 gemäß § 7 BetrAVG zu erbringenden Versorgungsleistungen auf das Dreifache der im Jahre 1977 gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betrage von 10.200,– DM abzustellen sei, weil ihm gegen die SWA nach der in der Versorgungszusage aufgenommenen Anpassungsklausel ein zum 1. Mai 1977 erstmalig fällig gewordener Pensionsanspruch in Höhe von 11.264,– DM, jedenfalls aber in Betrage von 10.337,– DM monatlich zugestanden hätte.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.200,– DM nebst Zinsen nach Maßgabe der aus der Klageschrift ersichtlichen Zinsstaffel zu zahlen.

Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage angetragen hat, vertritt demgegenüber die Ansicht, eine vertraglich zugesagte Rentenanpassung sei nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. III Betr AVG nicht über das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit des Anspruchs geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus insolvenzgeschützt, so daß eine ständige Anpassung der Versorgungsleistungen entsprechend dem jährlichen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ausgeschlossen sei. Infolgedessen sei der dem Kläger zustehende und im Jahre 1976 erstmals fällig gewordene Versorgungsanspruch der Höhe nach auf das Dreifache der für das Jahr 1976 geltenden Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und demgemäß in Ansehung des im Streit befindlichen Zeitraums vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1977 durch die – unstreitig – bereits geleisteten Zahlungen von monatlich 9.300,– DM in vollem Umfang ausgeglichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 12. Oktober 1981 verkündete und...

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