Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Beratungspflichten der Bank ggü. einem Anleger, der zur Erzielung einer Rendite, die einen allmählichen Kapitalverzehr infolge hoher laufender Entnahmen verhindern soll, sein Kapital in spekulative Investmentfonds anlegen will.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 3 O 742/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 26.11.2002 – 3 O 742/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Kläger erwartete aus der Veräußerung seines Wohnhauses ein freies Kapital i.H.v. 400.000 DM, das er so anlegen wollte, dass er aus der erzielten Rendite monatlich 4.000 DM entnehmen konnte. Mit diesem Anlageziel wandte er sich gegen Ende des Jahres 2000 an verschiedene Banken, u.a. an die Beklagte. Dort eröffnete er schließlich am 29.1.2001 ein Fondsdepot der U.I. GmbH, wobei er 240.000 DM in den G.-Euro-Classic II Fonds (Mischfonds aus Rentenpapieren, Immobilienfondsanteilen und Europäischen Aktien) und 160.000 DM in den Euro-Action-N. M. Fonds (Aktienfonds Europäischer Wachstumswerte, vornehmlich an den Neuen Märkten) anlegte. Nachdem das Depot im Folgenden Halbjahr erheblich an Wert verloren hatte, veräußerte der Kläger seine Fondsanteile am 23.8.2001 wieder. Die auf 55.226,46 Euro berechnete Differenz zwischen dem Erlös und dem Anlagekapital ist Gegenstand der Klage.
Mit Urteil vom 26.11.2002, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner Beurteilung durch die Einzelrichterin Bezug genommen wird, hat das LG nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint, die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung sei mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unvereinbar und deshalb rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe eine Entnahmemöglichkeit i.H.v. monatlich 4.000 DM aus den Renditen ohne Kapitalverzehr gewährleistet sehen wollen. Da die Erfüllung dieses Anlageziels unrealistisch gewesen sei, habe die Beklagte von dem Anlagegeschäft abraten müssen. So deutlich sei der Mitarbeiter W. der Beklagten aber bei den Beratungsgesprächen nicht geworden; vielmehr habe er die Risiken verharmlost und Sicherheit durch Verteilung des Anlagekapitals auf zwei unterschiedlich zusammengesetzte Fonds suggeriert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55.226,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung ist unbegründet. Die Einzelrichterin des LG hat eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Beklagte in zutreffender Beweiswürdigung, der sich der Senat anschließt, verneint. Die Berufung zeigt nichts auf, was eine dem Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigen könnte. In rechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass das LG von der Beweislast der Beklagten dafür ausgegangen ist, dass sie die Anlageziele und finanziellen Verhältnisse des Klägers genügend ermittelt und diesem sodann die dazu zweckdienlichen Informationen mitgeteilt hat. Dieses Beweises hätte es indessen nicht einmal bedurft. Zur Abweisung der Schadensersatzklage genügt bereits die Feststellung, dass es dem Kläger jedenfalls nicht gelungen ist, die detaillierte Darstellung der Beklagten zum Inhalt der erfolgten Aufklärung des Klägers nach den für die Negativbeweisführung geltenden Grundsätzen zu widerlegen; denn die Beweislast für eine fehlerhafte Anlageberatung liegt beim Kläger und der Sach- und Streitstand liefert keinen Ansatzpunkt dafür, dem Kläger Beweiserleichterungen zuzubilligen. Dies vorausgeschickt, geben die Angriffe der Berufung dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Die Berufung geht an der zutreffenden Erkenntnis vorbei, dass die erklärte Wunschvorstellung des Klägers, bei einem Anlagekapital von 400.000 DM ohne nennenswerte Ansparfrist unter sicherer Kapitalerhaltung laufend monatlich 4.000 DM zu entnehmen, hoffnungslos unrealistisch war. Das Beweisergebnis lässt sich nicht dahin würdigen, der Kläger sei nicht oder unzureichend darauf hingewiesen worden, dass dieses Anlageziel schlechterdings unerreichbar war. Um bei vollständigem Kapitalerhalt eine laufende monatliche Entnahme von 4.000 DM zu ermö...