Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürgschaft als Mietsicherheit. Teilunwirksamkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Leistung einer Barkaution und die Stellung eines Bürgen ist gem BGB § 550b unwirksam, soweit der Vermieter dadurch eine Sicherheit in Höhe von insgesamt mehr als drei Monatsmieten erlangen würde.
2. Der Vermieter kann einen Dritten, der sich ihm gegenüber auf Veranlassung des Mieters wegen aller Forderungen aus dem Mietverhältnis selbstschuldnerisch verbürgt hat, aus der Bürgschaft nur bis zur Höhe der dreifachen Monatsmiete - einschließlich einer vom Mieter geleisteten (und bereits auf die Mietschulden verrechneten) Barkaution - in Anspruch nehmen.
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, ist zulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Monatsmieten überschreiten. Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist ebenfalls nichtig.
Normenkette
BGB § 550b Abs. 1, §§ 134, 550b Abs. 3
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI541780 |
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