Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 18.12.1998; Aktenzeichen 18 O 479/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 18 O 479/97 – wird zurückgewiesen: Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer von der Klägerin unter Vorbehalt gezahlten Vertragsstrafe. Am 07.12.1992 schlossen die Klägerin als Auftragnehmer und die Firma H. H. NR. 4 KG einen Generalunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung eines Erlebnisbades in D.-G. (Bl. 1 ff AH). Die Beklagte trat während der Bauphase anstelle der Firma H. als Auftraggeberin in den Vertrag ein und übernahm diesen. § 8 des Generalunternehmervertrages enthält folgende Vereinbarung: „1. Als verbindliche Termine werden festgesetzt:
Baubeginn: 1 Monat nach Rechtskraft der Baugenehmigung
Fertigstellung: 14 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung Vorstehende Termine gelten auch für etwaige Zusatzarbeiten; es sei denn, daß insoweit etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der vorgenannten Termine verbindlich zu.
Es muß sichergestellt sein, dass der Auftraggeber mit den Arbeiten der Außenanlagen spätestens 9 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung beginnen und diese bis zum vorgenannten Endtermin fertig stellen kann. Als fertiggestellt gilt das in Auftrag gegebene Bauwerk erst dann, wenn es durch den Auftraggeber gemäß § 6 abgenommen und der mängelfreie Schlußabnahmeschein des Bauordnungsamtes erteilt ist.
Die Überschreitung des Fertigstellungstermins kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden, wenn sie auf Schlechtwettertage zurückzuführen ist. Als Schlechtwettertage geltend nur die Tage, für die eine entsprechende Anerkennung des Arbeitsamtes vorliegt und an denen tatsächlich nicht gearbeitet worden ist, wobei die ersten 15 anerkannten Schlechtwettertage des Winters 93/94 nicht in die anzurechnenden Schlechtwettertage einbezogen werden. Diese sind im vereinbarten Ausführungszeitraum enthalten.
b) …
c) …
In allen anderen Fällen hat der Auftragnehmer bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermines für jeden Arbeitstag, um die sich die Fertigstellung verzögert, die in § 9 des Generalunternehmervertrages festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.” Sind bei vereinbarten, festen Ausführungsfristen Fristverlängerungen unumgänglich, so hat der Auftragnehmer diese unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen und die schriftliche Zubilligung der Fristverlängerung einzuholen. Die Ursachen und Folgen der Fristverlängerung sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Sollten durch nicht eingehaltene Fristen Verschiebungen im Fertigstellungstermin des Gesamtobjekts entstehen, steht dem Auftraggeber, falls der Auftragnehmer dies zu verantworten hat, ein Anspruch auf die in § 9 genannte Vertragsstrafe.”
In § 9 des Vertrages ist vereinbart: „Werden die festgelegten Fristen nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer für jeden Kalendertag der Überschreitung dieser Frist DM 11.500,00 incl. Mehrwertsteuer als Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen, ohne dass der Auftraggeber einen entsprechenden Schaden nachweisen muß. Das Recht, einen darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe beschränkt sich auf 10 % der Auftragssumme. …”
Die Baugenehmigung wurde am 25.05.1993 erteilt und am 28.06.1993 rechtskräftig.
Da es bei der Firma H. Probleme mit der Finanzierung des Objekts gab, bat sie um Verschiebung des Baubeginns und teilte schließlich mit Schreiben der Firma H. Ho. GmbH vom 29.10.1993 (Bl. 65 AH) mit:
„Vereinbarungsgemäß werden Sie mit Eingang des Betrages die Arbeiten unverzüglich aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die 14 Monate bis zur Fertigstellung zu laufen. Der vereinbarte Pauschalpreis von 28.750.000,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sollte gegen Gestellung einer Bürgschaft über 33.062.500,00 DM nach Rechtkraft der Baugenehmigung bzw. 14 Tage nach Eintragung des Auftraggebers als Eigentümer im Grundbuch als Vorauszahlung an die Klägerin geleistet werden (§ 5 des Generalunternehmervertrages). Die vereinbarte Zahlung wurde dem Konto der Klägerin am 03.11.1993 gutgeschrieben (Bl. 62 AH). Die Klägerin begann alsdann mit den Arbeiten.Mit Schreiben vom 17.01.1995 (B1. 81 AH) forderte die Firma H. die Klägerin auf, „die von Ihnen zugesagten Termine zur Fertigstellung der Baumaßnahme unbedingt einzuhalten, damit, keine weiteren Verzögerungen und Folgekosten zzgl. zu der vorgehaltenen Konventionalstrafe entstehen.”
Die ...