Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 15.10.2010; Aktenzeichen 9 O 250/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 250/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 23 % und der Beklagten zu 77 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem Umfang, in dem Ansprüche mit ihr weiterverfolgt werden, Erfolg; die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten, die den 14 unfallgeschädigten Zedenten durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ihre jeweils bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws entstanden sind, und den die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) geltend macht, ist in Höhe von insgesamt 7.812,92 €, also in Höhe weiterer 3.811,45 €, begründet. Die dem Grunde nach unstreitige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer der an den Unfällen beteiligten Fahrzeuge folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB.
1.
Das Landgericht hat zu Recht die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG bzw. § 2 Abs. 2 RGG.
Nach ständiger Rechtsprechung bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderung gegen die Kunden verrechnete. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, war nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermied, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wurde (vgl. BGH NJW 2006, 1726). Für die nach dem 01.07.2008 erfolgten Abtretungen gilt gemäß § 2 Abs. 2 RDG Entsprechendes.
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, wenn die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Ferner ist von Bedeutung, wenn die Abtretung auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt ist, was gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten spricht. Schließlich muss der Geschädigte auf Zahlung in Anspruch genommen worden sein. Unschädlich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes dann, dass das Mietwagenunternehmen der Versicherung durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an das Mietwagenunternehmen zu tilgen, ferner, dass der Geschädigte auf die Mahnung nicht reagiert, eine freiwillige Bezahlung mithin von ihm nicht zu erwarten ist, und dass der Mietwagenunternehmer sofort die Forderung gerichtlich gegen die Versicherung geltend macht. Im Gebrauchmachen der Sicherheit liegt keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (vgl. BGH, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des Streitfalls davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der E...