Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.02.2011; Aktenzeichen 21 O 435/10) |
Tenor
Die Berufung der Klagepartei gegen das am 01.02.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 435/10) zurückgewiesen.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus Anlass der Beteiligung der Klagepartei an der G Baubetreuung Immobilien Anlagen Nr. 0 KG (nachfolgend: G Fonds 0, Fondsgesellschaft).
Die Beklagte zu 2) ist als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt, die sie gemeinsam mit H. K T und H van P als persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Kapitaleinlage sowie der G Baubetreuung GmbH, der E GmbH (nachfolgend: E1 GmbH) und der Beklagten zu 3) als Kommanditisten gegründet hatte. Gegenstand des Fonds ist die Errichtung des aus Büro-, Laden-, Hotel- und Wohnflächen bestehenden Gebäudekomplexes "I B Q" auf mehreren durch die Fondsgesellschaft von der E1 GmbH erworbenen Grundstücken in D. Das Stammkapital der Beklagten zu 3) und der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2) wird von F J L gehalten. Hierauf wird in dem von der Beklagten zu 3) herausgegebenen 64 Seiten umfassenden, in zwei Teile gegliederten Prospekt hingewiesen. Der Vorstellung der Fondsimmobilie und allgemeinen Einschätzungen über den Der Immobilienmarkt und die zu erzielende Miete schließen sich ab Seite 34 in Teil II Informationen auch über die Risiken und das "Zahlenwerk" des Beteiligungsangebots an.
Der Kläger, ein Steuerberater, erwarb am 29.11.1993 eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. 5.000,00 DM (5 %) Agio. Die im Anschluss an zum Teil in der Privatwohnung des Klägers geführte Anlagegespräche unterzeichnete Beitrittserklärung ist ausweislich des Urkundeninhalts (Anlage K 3) von dem Mitarbeiter S2 der Beklagten zu 1) eingereicht worden. Zur Finanzierung der Beteiligung nahm der Kläger Darlehen über 89.000,00 DM und 20.000,00 DM auf (Anlagen K4 und K5). Einen Betrag von 4.900,00 DM (= 2.505,33 Euro) brachte er aus Eigenmitteln auf. Aus Anlass ihrer Vermittlungstätigkeit hat die Beklagte zu 1) aus Mitteln der Fondsgesellschaft eine Provision erhalten, deren Höhe streitig ist. Ausweislich einer Vertriebsvereinbarung vom 27.30.07.1992 (Anlage BB1-10, Bl. 854-856 GA) war der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 3) für die Vermittlung von "G-Offerten" eine Provision von 7% einschließlich Agio versprochen. Weiter heißt es dort:
"Der AWD erhält eine Vergütung entsprechend den jeweils gültigen Provisionsrichtlinien für das einzelne Produkt bzw. Beteiligungsangebot. Dabei behält sich G vor, einzelne Zeichnungsscheine ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Höhe der Provision wird in der Anlage 1 festgelegt, ergänzt durch unser Schreiben vom 23.03.1992."
Das Schreiben vom 23.03.1992 (Anlage BB1-11, Bl. 857 f GA) lautet auszugsweise:
"G zahlt zunächst laufend auf die eingereichten Umsätze eine Provision in Höhe von 7%. Diese Provision fließt in die beigefügte Provisionsvereinbarung ein. Weiterhin erhalten Sie nach Schließung des jeweiligen Fonds eine "Sonderprovision" in Höhe von 0,5%. Darüber hinaus erhalten Sie weitere 0,5% auf den erreichten Umsatz nach Überschreiten von 20 Mio DM Umsatz, wobei die Umsätze in allen G FONDS in Ansatz gebracht werden. Alle weiteren Umsätze in diesem Jahr werden dann ebenfalls mit der aufgeführten Super-Provision honoriert. Durch dieses System erhalten Sie insgesamt eine Provision i.H.v. 8%. Wir hoffen, daß diese Lösung Ihre Zustimmung findet. Von einer absoluten Geheimhaltung dieser Vereinbarung gehen wir aus."
Laut dem auf Seite 34 des Fondsprospekts abgedruckten Investitions- und Finanzierungsplan sollte der Gesamtaufwand für die Anlage 468.500.000,00 DM betragen. Hiervon waren 368.500.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio (= 18.425,00,00 DM) als Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern zu beschaffen. Die Mittelverwendung ist wie folgt geregelt:
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DM |
1. Grundstücks- und Erwerbsnebenkosten |
63.900.000 |
2. Generalübernehmer |
307.480.000 |
3. Einrichtung Hotel |
2.300.000 |
4. Treuhandschaft |
4.600.000 |
5. Steuerberatung |
2.300.000 |
6. Eigenkapitalbeschaffung 29.480.000Platzierungsverpflichtung 4.000.000 |
33.480.000 |
7. Eigenkapitaleinzahlungsgarantie |
4.000.000 |
8. Zinsgarantie |
2.000.000 |
9. Höchstkostengarantie |
4.000.000 |
10. FinanzierungsbeschaffungZwischenfinanzierungsbeschaffungEndfinanzierungsbeschaffung |
3.000.0002.000.000 |
11. Bauzeitbürgschaft |
3.000.000 |
12. Fondsprojektierung |
3.500.000 |
13. Geschäftsbesorgung |
3.500.000 |
14. Vermietungsauftrag |
5.000.000 |
15. Bauzeitzinsen |
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