Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 376/20 - wird im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) als unzulässig verworfen soweit dieser die Neufestsetzungen der Prämie im Tarif T. N01 zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sowie im Tarif Q. 190,00 zum 01.01.2019 betrifft.
Auf die Berufung des Klägers im Übrigen und auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 376/20 - unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N02 nicht wirksam geworden sind:
a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 um 26,19 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,62 EUR bis zum 31.12.2018,
b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 27,37 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,73 EUR bis zum 31.12.2018,
c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 4,93 EUR bis zum 31.12.2018,
d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019,
e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.157,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2017 auf die folgenden Beitragsanpassungen gezahlt hat:
a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2018,
b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 nebst gesetzlichem Zuschlag bis zum 31.12.2018,
c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,
d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019,
e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, während die Berufung des Klägers teilweise unzulässig und im Übrigen auch nur teilweise begründet ist.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
a. Die Beklagte wendet sich gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif R. (Kl.) zum 01.01.2017, im Tarif Q. (Kl.) zum 01.01.2017 und "01.01.2020" sowie im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 und 01.01.2020. Hiermit dringt sie teilweise durch.
aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Beitragsanpassungen im Tarif R. (Kl.) zum 01.01.2017 und im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 und 01.01.2020 nicht aus materiellen Gründen unwirksam.
Der Beklagte hat die Auslösenden Faktoren mit 1,079 (R. zum 01.01.2017), 0,924 (U. zum 01.01.2015) und 1,080 (U. zum 01.01.2020) mitgeteilt. Da die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen mithin unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liegt, scheidet § 203 Abs. 2 VVG zwar als Rechtsgrundlage aus. Es greift aber die vertragliche Anpassungsklausel § 8b AVB (Anlage BLD 1a, Bl. 144 f. LG), die lautet:
"§ 8b Beitragsanpassung
I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der ...