Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 22 O 274/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2015 verkündete Urteil des LG Köln (22 O 274/15) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages. Dem Vertrag (Anlage K 1) war die Widerrufsinformation (Ziffer 25 des Darlehensvertrages) beigefügt. Mit Schreiben vom 3.2.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.
Mit der Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf beendet worden und rückabzuwickeln sei. Ferner haben sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Widerrufsinformation sei inhaltlich falsch und auch nicht hinreichend deutlich. Die Beklagte hat sich auf eine inhaltliche Übereinstimmung mit den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Bestimmungen berufen und ist den inhaltlichen Beanstandungen der Kläger im Einzelnen entgegengetreten. Ferner hat sie sich auf Rechtsmissbrauch und auf Verwirkung berufen.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 17.12.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im Wesentlichen - mit einer Modifikation hinsichtlich des Klageantrags zu 2) (Freistellung statt Zahlung) - antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dem Vertrag zugrundeliegende Widerrufsinformation fehlerhaft sei - mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und der von den Klägern erklärte Widerruf daher nicht verspätet sei - soweit es um die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde gehe. Ob diese Angabe in der vorliegenden Konstellation eines Immobiliardarlehensvertrages im Hinblick auf Art. 247 § 9 EGBGB grundsätzlich überhaupt erforderlich sei, könne dahinstehen, weil die Beklagte dieses Beispiel einer Pflichtangabe in ihrer Widerrufsinformation ausdrücklich als Voraussetzung für den Beginn der Frist genannt habe, so dass sie sich daran festhalten lassen müsse. Die danach erforderliche Angabe der Aufsichtsbehörde sei jedenfalls nicht in der Vertragsurkunde erfolgt. Soweit sie sich aus dem dem Darlehensvertrag beigefügten "Europäischen Standardisierten Merkblatt" ergebe, reiche dies nicht aus, weil das Merkblatt nicht Vertragsbestandteil geworden sei, wie sich aus Z. 31 des Darlehensvertrages ergebe.
Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte eine unrichtige Rechtsanwendung rügt. Das LG bezweifele zu Unrecht, dass das "Europäische Standardisierte Merkblatt" Bestandteil des Vertrages geworden sei. Es sei unstreitig, dass das Merkblatt dem Darlehensvertrag beigeheftet gewesen sei. Bereits damit sei die erforderliche körperlich feste Verbindung gegeben. Dass es sich um eine einheitliche Urkunde handele, ergebe sich ferner daraus, dass im Darlehensvertrag auf das Merkblatt Bezug genommen und dieses so genau bezeichnet worden sei, dass die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei feststehe. Das ergebe sich bei richtiger Bewertung aus Z. 28 der Regelungen im Darlehensvertrag, ferner aber auch aus Z. 22 des Vertrages. Aus der vom LG herangezogenen Bestimmung in Z. 31 des Darlehensvertrages folge nichts anderes. Im Übrigen sei, so führt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter aus, der gestellte Feststellungsantrag unzulässig, weil die Kläger ohne weiteres in der Lage seien, einen Leistungsantrag zu stellen. Schließlich hält sie auch an dem von ihr erhobenen Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung fest und verweist darauf, dass sich - entgegen der Auffassung des LG - ein Verzug nicht feststellen lasse, so dass für den Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Grundlage bestehe.
Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des LG Köln vom 17.12.2015 (22 O 274/15) abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und auf die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das LG und verweisen ergänzend darauf, dass die Widerrufsinformation auch insofern fehlerhaft sei, als es um die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden...