Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.11.2015; Aktenzeichen 28 O 495/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln vom 18.11.2015 (28 O 495/14) in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 14.1.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine "H" unter Berufung auf das sog. "Recht auf Vergessen" auf Unterlassung der Anzeige von fünf Treffern (URLs) in Ergebnislisten in Anspruch, welche die Beklagte bei einer Suche nach dem Namen der Klägerin - ggf. in Verbindung mit weiteren Suchworten - dem Nutzer übermittelt.

Die Klägerin war bis Oktober 2010 Geschäftsführerin der N Media GmbH, die - heute unter der Bezeichnung G GmbH - unter anderem das Online-Dating-Portal "G" (www.G.de) betreibt. Die streitgegenständlichen Treffer auf der von der Beklagten erstellten Ergebnisliste leiten weiter zu Internetseiten, auf denen Handelsregistereinträge betreffend die N Media GmbH abgebildet bzw. Blogbeiträge enthalten sind, in denen über die frühere Position der Klägerin als Geschäftsführerin berichtet wird. So führen die in der Ergebnisliste aufgeführten Treffer http://B.blogspot.com/2010/04/G-abzocke-und-kein-ende-in.html (vgl. Anlage K 4.4) und http://B.blogspot.com/2010/12/G-ver-bei-der-betreiberfirma.html (vgl. Anlage K 4.5) auf eine Unterseite der Website www.B.blogspot.com, auf der in Beiträgen vom 2.12.2010 und 9.4.2010 kritisch über das Online-Dating-Portal "G" berichtet und die Klägerin als Geschäftsführerin namentlich genannt wird. Der Treffer http://B2.today/mm8WH (vgl. Anlage K 6.4) führt über eine dort vorhandene Verlinkung mit dem Namen der Klägerin, der sich an der linken Seite in einer alphabetisch geordneten Menüleiste findet, wiederum auf eine Unterseite der Website www.B.blogspot.com und zu dem oben erwähnten Beitrag vom 9.4.2010 (G-abzocke-und-kein-ende-in.html). Der Treffer http://B3. info/thread_6162p1 (vgl. Anl. K 4.3) führt über eine automatische Weiterleitung zu einem Austausch zwischen anonymen Internetnutzern ("C", "T", "B4"), die in der Zeit vom 13.10.2010 bis zum 24.12.2010 über Erfahrungen mit dem Portal "G. de" berichtet haben und u.a. das Impressum der N Media GmbH mit dem Name der Klägerin als Geschäftsführerin anzeigen. Der Treffer http://Q. de/handelsregister/NW-HRB-59723-201236 (vgl. Anlage K 6.3) führt schließlich zu einer Seite, auf welcher ein Handelsregisterauszug vom 21.2.2007 abgebildet ist, der die Klägerin als Geschäftsführerin der N Media GmbH ausweist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 205 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18.11.2015 hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch nach § 35 BDSG scheide aus, weil diese Regelung nur die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten regele, die Klägerin jedoch Unterlassung der Anzeige der fünf Treffer verlange. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG stehe ihr ebenfalls nicht zu, da die Abwägung der widerstreitenden Interessen, die auch im Rahmen von § 29 BDSG vorzunehmen sei, zu dem Ergebnis führe, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse der Klägerin überwiege, nicht mehr mit der N Media GmbH bzw. der G GmbH in Verbindung gebracht zu werden.

Hinsichtlich des Hauptantrages auf Unterlassung der Trefferanzeige bei Eingabe ihres Namens und beliebiger weiterer Suchbegriffe sei zu berücksichtigen, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12) ein Fall zugrunde liege, in dem die beanstandeten Seiten allein durch Eingabe des Namens des Betroffenen in der Ergebnisliste aufgeführt wurden. Bei der Eingabe des Namens der Klägerin in Verbindung mit weiteren Suchwörtern - so beispielsweise mit dem Namen der früher von ihr geleiteten Firma - sei die Verbindung zwischen der Klägerin und ihrer früheren beruflichen Tätigkeit jedoch schon vom Nutzer vorgenommen worden, ohne dass eine solche Verbindung durch die Beklagte hergestellt werde. Das Unterbinden von solchen expliziten Suchanfragen sei jedoch mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die bereits über bestimmte Informationen verfüge und gezielt nach diesen Informationen und Verknüpfungen suche, nicht zu vereinbaren.

Auch hinsichtlich des Hilfsantrages auf Unterlassung der Trefferanzeige bei der Eingabe nur des Namens der Klägerin ergebe die Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit. Zwar sei zugunsten der Klägerin - unterstellt - zu berücksichtigen, dass sie seit fünf Jahren keine Verbindung zu ihrer früheren Firma mehr...

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