Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme eines wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens, in dem Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz eingeklagt sind
Leitsatz (amtlich)
Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage, mit dem der Vertrieb bestimmter Produkte unterbunden werden soll, ist aus der maßgeblichen Schuldnersicht ein Passivprozess i.S.d. § 86 InsO.
Aus den §§ 4 Nr. 9, 17 UWG hergeleitete Ansprüche sind den absoluten gewerblichen Schutzrechten angenähert und berechtigen entsprechend § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Aufnahme eines wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 9, § 17; InsO §§ 47, 85-86
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.03.2002; Aktenzeichen 81 O 78/99) |
Nachgehend
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.3.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 78/99 - teilweise abgeändert und, soweit der Senat noch nicht durch das Teilurteil vom 17.1.2003 - 6 U 80/02 - entschieden hat, im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüsts anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Gerüstes dienenden Köpfe der Riegel und/oder die Köpfe der Diagonalen und/oder die Köpfe sonstiger Bauteile wie aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind:
am Rundrohrriegel: ...
am U-Querriegel: ...
an der Diagonale: ...
wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen Bauteile des Gerüstes mit den Bauteilen des M.-B. Gerüstes der Klägerin vermischt werden können und bei der Produktgestaltung die auf den nachfolgenden Seiten 5-8 dieses Urteils verkleinert wiedergegebenen vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden sind;
2. der Klägerin unter Beifügung gut lesbarer Kopien der Aufträge (Bestellungen), der Lieferscheine und der Rechnungen in Form einer geordneten, nach Kalendermonaten gegliederten Aufstellung vollständig Rechnung über Handlungen der Schuldnerin gemäß vorstehender Ziff. 1 in dem Zeitraum zwischen dem 10.11.1998 und dem 12.3.2003 zu legen, und zwar beim Inverkehrbringen von Gerüstteilen jeweils unter Angabe des betreffenden Teils mit Artikelnummer, Menge, Lieferzeit, Rechnungswert und Abnehmer mit Firma und Adresse sowie ferner unter Darlegung ihrer Gestehungskosten (Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten) und Vertriebskosten, mit der Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, soweit diese unmittelbar auf Beschaffung oder Vertrieb der Gerüstteile entfallen, sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, wobei es ihm freigestellt ist, die Angaben über die Abnehmer nicht der Klägerin bekanntzugeben, sondern einem von dieser benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer, sofern er diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob bestimmte Lieferungen oder bestimmte Abnehmer in der erteilten Auskunft enthalten sind.
II. Es wird festgestellt, dass der durch Forderungsanmeldung vom 16.5.2003 (laufende Nr. 267) zur Insolvenztabelle angemeldete Schadensersatzanspruch dem Grunde nach berechtigt ist.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
B. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
C. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen - bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2)-5) - haben die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 1) zu 15 % zu tragen.
D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 35.000 EUR und hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung 7.500 EUR.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
E. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin von Gerüsten. Sie bietet u.a. das Modul-Gerüst "M.-B." an. Modulgerüste sind solche, deren Einzelelemente nicht - z.B. als sog. "Stellrahmen" - vorgefertigt sind, sondern die aus einzelnen Bauteilen, den "Modulen", zusammengesetzt werden. Entscheidend für die Qualität und den Verkaufserfolg eines derartigen Modulgerüstes ist insbesondere die Verbindungst...