Verfahrensgang

AG Landshut (Aktenzeichen 5 F 1230/21)

 

Tenor

Der Beschluss vom 05.10.2023 sowie der Kostenansatz des Amtsgerichts Landshut vom 04./06.07.2023 (KR III) werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2021 die Scheidung von der Antragsgegnerin beantragt. Diese machte am 17.12.2021 ihrerseits Auskunftsansprüche zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts sowie zur Höhe des Zugewinnes (Güterrecht) geltend; diese Folgesachen, auch der Versorgungsausgleich, werden vom Amtsgericht in getrennten Sonderheften geführt.

In der Scheidungssache kam es zu Terminierungen und Terminsverlegungen. Mit Verfügung vom 14.09.2022 hob das Amtsgericht den auf den Folgetag bestimmten Termin wegen "Erkrankung des Richters und Erledigterklärung der Auskunftsstufe" auf.

In dem Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt erließ das Gericht am 01.04.2022 im schriftlichen Verfahren einen Teilbeschluss, wonach der Antragsteller zur Auskunft verpflichtet und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten wurde. Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 14.04.2022 die Auskunft zum Einkommen vor.

In dem Sonderheft "Unterhalt Ehegatte" findet sich sodann ein Schriftsatz des Antragstellers vom 27.10.2022, in dem er bemerkt, er habe am 14.04.2022 vollständige Auskunft erteilt; seitdem könne kein Fortgang in der Sache verzeichnet werden. Seiner Auffassung nach sei die Auskunftsstufe von der Antragsgegnerin für erledigt zu erklären. Er beantrage, dieser hierzu eine Frist zu setzen. Überdies möge die Gegenseite darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei fruchtlosem Fristablauf terminieren werde. Das Gericht verfügte hierauf die Mitteilung dieses Schreibens sowie eines weiteren Schriftsatzes des "Antragstellers vom 13.09.2022" an die Antragsgegnerin. Diese teilte am 08.12.2022 mit, ihr sei lediglich der Schriftsatz des Antragstellers vom 27.10.2022 übersandt worden. Die Mitteilung des Gerichts, wonach der Antragsteller am 13.09.2022 das Verfahren in der Auskunftsstufe für erledigt erklärt habe, sei nicht verständlich. Eine Reaktion des Gerichts hierauf enthält dieses Heft nicht.

Ausweislich des weiteren Sonderheftes "Güterrecht" legte der Antragsteller am 09.02.2022 ein Vermögensverzeichnis vor, dessen Vollständigkeit die Antragsgegnerin bezweifelte (Schriftsatz 17.03.2022). Mit Schriftsatz vom 29.06.2022 teilte die Antragsgegnerin mit, Nachforschungen bei der Geschäftsstelle des Gerichts hätten ergeben, dass ihr eine Antwort des Antragstellers auf die Rügen vom 17.03.2022 nicht zugestellt worden sei. Nach weiteren Auseinandersetzungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.09.2022 die Folgesache Güterrecht in der Auskunftsstufe für erledigt. Dieser Schriftsatz wurde dem Antragsteller erst gemäß Verfügung vom 09.12.2022 zugestellt. Auch das Sonderheft "Güterrecht" enthält den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.12.2022, vgl. oben.

Im Scheidungsverfahren vermerkte das Amtsgericht am 14.03.2023, in den Folgesachen "nachehelicher Unterhalt" und "Güterrecht" sei jeweils die Bezifferung ausstehend. Als Wiedervorlage wurde der 15.06.2023 mit dem Klammerzusatz "§ 10 AktO?" notiert. Am 29.06.2023 ist vermerkt, das Verfahren sei seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden und gelte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AktO als erledigt; die Akte sei wegzulegen.

Die Kostenbeamtin erstellte hierauf gegenüber dem Antragsteller für die Gerichtsgebühren die beschwerdegegenständliche Schlusskostenrechnung vom 04.07.2023; dieser hafte als Antragsschuldner gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Das Verfahren sei durch Nichtbetrieb beendet, was auch keine Gebührenermäßigung gemäß KV-FamGKG Nr. 1111 zur Folge habe. Die Verfahrenswerte von Scheidungsverfahren sowie der Folgesachen werden dabei in dem Kostenansatz addiert und nach KV-FamGKG Nr. 1110 aus dem Gesamtbetrag von EUR 362.894,00 berechnet (Scheidung und Folgesachen - unter Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlung). Der Betrag sei laut Bezirksrevisor nach sechs Monaten gemäß "§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG" auch fällig.

Gegen diesen Kostenansatz wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19.07. sowie Schriftsatz vom 21.07.2023. Die Rechnung sei überraschend und von der Höhe her nicht verständlich.

Mit Beschluss vom 25.07.2023 setzte das Gericht hierauf den Verfahrenswert für das Verfahren vorläufig auf EUR 362.894,00 fest (Ehesache: EUR 118.212,00, Versorgungsausgleich EUR 32.726,00, Ehegattenunterhalt geschätzt: EUR 12.000,00 sowie Güterrecht geschätzt EUR 199.956,00).

Am 22.08.2023 beantragte der Antragsteller Zurückweisung der Folgesachenanträge, Terminierung der Scheidungssache sowie Aufhebung der Kostenrechnung vom 06.07.2023:

Selbst ein Nichtbetreiben der Folgesachen führe nicht zu einer "Beendigung" des Scheidungsverfahrens. Die Behauptung in der gerichtlichen Verfügung, das Verfahren sei "beiderseitig nicht betrieben" worden, sei falsch. Dem Antragsteller ...

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