Leitsatz (amtlich)
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass für verschiedene Gebäude einer einheitlichen Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten getrennt zu tragen sind, so widerspricht ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Abrechnung nur den Gesamtbetrag der Instandhaltungsrücklage ausweist, solange aus der Instandhaltungsrücklage Beträge noch nicht entnommen worden sind.
Normenkette
WEG §§ 10, 28
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen 1 T 15026/05) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1389/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 28.11.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht stattfindet.
II. Die Geschäftswertfestsetzung des LG wird dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt wird.
III. Der Antragsteller zu 1) trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus einem Vordergebäude, einem Mittelgebäude und einem Rückgebäude. In Nr. 3c der Teilungserklärung ist bestimmt, dass diese Einheiten soweit wie möglich jeweils selbständige Wirtschaftseinheiten bilden sollen. Dies gelte insb. auch für die Tragung der anfallenden Kosten und Abgaben.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.2004 beschlossen die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003, die Entlastung des Verwalters für das Geschäftsjahr 2003 und den Wirtschaftsplan 2005. In der Abrechnung 2003 und im Wirtschaftsplan 2005 wurde die Instandhaltungsrücklage insgesamt und nicht für die drei Wirtschaftseinheiten getrennt ausgewiesen.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, die vorgenannten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Mit Beschl. v. 8.6.2005 hat das AG die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt und die übrigen Anträge abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 11.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller zu 1) hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit seine Anträge auf Ungültigerklärung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan abgewiesen wurden. Das LG hat am 28.11.2005 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, dem Antragsteller zu 1) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 11.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1).
II. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Hauptsache erfolglos, führt aber zur Änderung der Kostenentscheidung und der Entscheidung über den Geschäftswert von Amts wegen.
1. Das LG hat ausgeführt: Der Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003 sei nicht deswegen ungültig, weil die Instandhaltungsrücklage nicht nach Vorder-, Mittel- und Rückgebäude aufgeteilt worden sei und weil Positionen zu Unrecht in die Abrechnung eingestellt worden wären. Es erscheine zwar problematisch, wenn die Gemeinschaft keine getrennten Instandhaltungsrücklagen führe. Der einzelne Wohnungseigentümer habe jedoch lediglich einen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung. Ausgaben, die der Verwalter möglicherweise unberechtigt getätigt habe, seien in die Jahresabrechnung gleichwohl einzustellen. Im Übrigen sei dem Sachvortrag des Antragstellers zu 1) nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien. Die fehlende Aufteilung der Instandhaltungsrücklage nach Wirtschaftseinheiten bewirke auch nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplans.
2. Die Entscheidung des LG hält in der Hauptsache der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Abrechnung und Wirtschaftsplan sind nicht deshalb fehlerhaft, weil für die drei Wirtschaftseinheiten keine getrennte Instandhaltungsrücklage ausgewiesen ist. Dabei hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob es zweckmäßig gewesen wäre, für die drei Wirtschaftseinheiten von vornherein getrennte Instandhaltungsrücklagenkonten zu bilden. Zwischen den Beteiligten ist es nämlich unstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft, dass bisher aus der Instandhaltungsrückstellung keine Beträge entnommen worden sind. Der Ausweis der gesamten Instandhaltungsrücklage für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft ist deshalb nicht fehlerhaft. Die gesamte Instandhaltungsrücklage ist Vermögen des gesamten Verbandes. Solange keine Beträge aus der Rücklage entnommen werden, ist es auch rechnerisch ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar, welche Beträge für Maßnahmen der einzelnen Wirtschaftseinheiten bestimmt sind. D...