Leitsatz (amtlich)
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist infolge der durch Art. 5 MoMiG angeordneten Änderungen des Aktiengesetzes eine bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nur dann zur Anmeldung ihrer inländischen Geschäftsanschrift nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 2 EGAktG verpflichtet, wenn sie entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV diese Anschrift vor dem 1.11.2008 dem Registergericht nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift geändert hat.
Normenkette
EGAktG § 18 Abs. 1; AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 1 S. 1; HRV § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen 17 HK T 20607/08) |
AG München (Beschluss vom 17.11.2008; Aktenzeichen HRB 134681) |
Tenor
Der Beschluss des LG München I vom 11.12.2008 und die Zwischenverfügung des AG München vom 17.11.2008 werden aufgehoben.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin, die als KG gegründet und später in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wurde, ist nach erneutem Rechtsformwechsel seit 12.12.2000 als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. In der Anmeldung des Formwechsels vom 26.7.2000 hat die Gesellschaft ihre seither unveränderte Geschäftsanschrift dem Registergericht mitgeteilt. Am 10.11.2008 meldete die Gesellschaft unter Angabe dieser Geschäftsanschrift das Erlöschen der Gesamtprokura ihres Prokuristen zur Eintragung an. Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 17.11.2008, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, weil mit dieser entgegen § 18 EGAktG nicht zugleich die Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet worden sei. Die gegen diese Beanstandung gerichtete Beschwerde der Gesellschaft wies das LG mit Beschluss vom 11.12.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nach § 37 AktG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung gelte nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 EGAktG nicht für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen seien und ihre Geschäftsanschrift gem. § 24 Abs. 2 HRV bereits mitgeteilt hätten, sofern sich diese Anschrift nicht geändert habe. Nehme eine hiernach an sich nicht anmeldepflichtige Aktiengesellschaft jedoch nach dem Stichtag 1.11.2008 eine sonstige Anmeldung vor, so müsse sie mit dieser Anmeldung zugleich die inländische Geschäftsanschrift anmelden. Dies folge aus § 18 Abs. 1 Satz 2 EGAktG. Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz EGAktG greife nur dann ein, wenn nach dem Stichtag keine sonstige die Gesellschaft betreffende Eintragung angemeldet werde. Vorliegend bestehe daher eine Anmeldepflicht hinsichtlich der Geschäftsanschrift; dieser könne durch die Angabe der Geschäftsanschrift im Betreff der sonstigen Anmeldung nicht Genüge getan werden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Vollzug der Anmeldung von der zeitgleichen Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift abhängig gemacht, denn zu einer solchen Anmeldung war die Gesellschaft nicht verpflichtet, da sie bereits vor dem 1.11.2008 im Handelsregister eingetragen war, ihre Geschäftsanschrift gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV mitgeteilt hatte und sich diese Anschrift auch nicht geändert hat.
a) Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist infolge der durch Art. 5 MoMiG angeordneten Änderungen des Aktiengesetzes auch bei der Erstanmeldung einer Aktiengesellschaft seit 1.11.2008 eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden, § 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung. Bereits vor dem 1.11.2008 war bei der Erstanmeldung die Lage der Geschäftsräume der AG, mithin die Geschäftsanschrift, anzugeben, § 24 Abs. 2 Satz 1 HRV (in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung; dieselbe Verpflichtung ist in der seit 1.11.2008 geltenden Fassung von § 24 HRV enthalten). Die hiernach mitgeteilte Anschrift wurde jedoch nicht Registerinhalt. Nach der Reform wird nun die inländische Geschäftsanschrift Registerinhalt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AktG), was die Zustellung an die Gesellschaft nach den durch die Reform ebenfalls neu gefassten Zustellungs- und Zugangsregelungen erheblich erleichtert (vgl. BT-Drucks. 16/6140, 35 u. S. 124 f.; Wedemann GmbHR 2008, 1131).
b) Für die zum Stichtag 1.11.2008 bereits im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften regelt die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 1 EGAktG, ob und ggf. wie diese der Pflicht aus § 37 AktG zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift nachzukommen haben. § 18 Abs. 1 Satz 1 EGAktG erstreckt die Anmeldepflicht nicht auf alle Altgesellschaften, sondern macht hiervon in H...