Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Rechtsanwalt xxx als Obmann, Rechtsanwalt xxx und Rechtsanwalt xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren am 2. Dezember 2008 in München folgenden Schiedsspruch:
Zur Kostenausgleichung hat die Schiedsbeklagte zu 1 an den Schiedskläger 26.604,70 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen.
...
II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehenden Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 26.604 € festgesetzt.
Gründe
I. Unter den Parteien war in München ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, das die gesellschaftsrechtliche Abfindung des Antragstellers und Schiedsklägers, der einer Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern angehörte, zum Gegenstand hatte. Am 19.5.2008 erging ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, den der Senat mit Beschluss vom 22.7.2008 teilweise, jedoch auch bezüglich der Kostengrundentscheidung (Ziffer 2.), für vollstreckbar erklärte (34 Sch 006/08). Am 2.12.2008 erging ein (Kosten-)Schiedsspruch, der die im Tenor wiedergegebene Kostenausgleichung zugunsten des Schiedsklägers zum Gegenstand hat.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7.1.2009 die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs beantragt.
Die Gegenseite hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II. Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Der im Schiedsspruch angegebene Schiedsort ist München.
2. Der Antrag ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Der nach § 1057 ZPO ergangene Kostenschiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen von § 1054 ZPO.
Soweit auf die Kostenforderung bereits eine Abschlagszahlung von 10.000 € beglichen ist, ist dies im Schiedsspruch berücksichtigt.
c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Kostenausgleich auch das Schiedsrichterhonorar umfasst, steht dies der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, weil die vom Senat hierfür aufgestellten Grundsätze (vgl. Beschluss vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1057 Rn. 5) eingehalten sind.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO.
Fundstellen