Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 25.03.2007; Aktenzeichen 7 O 7061/06)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich des Verbots nach Nr. 1.1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 25.3.2007, Az. 7 O 7061/06, für verlustig erklärt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 19.3.2015 wird aufgehoben.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 03.7.2008 für die Zeit bis zum 27.11.2014 festgesetzt auf EUR 60.000,-, für die Zeit danach auf EUR 30.000,-.

 

Gründe

I. Die Klägerin, als Entwicklerin und Herstellerin von Computersoftware Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dieser Software, nimmt, soweit im wiedereröffneten Berufungsverfahren zuletzt noch von Belang, den nunmehrigen Beklagten, Insolvenzverwalter der früheren Beklagten, der (im Handelsregister unter HRB 150558 eingetragenen) Fa. H. U. S. GmbH, wegen einer von der früheren Beklagten im Oktober 2005 veranstalteten Werbeaktion betreffend "gebrauchte" Lizenzen verschiedener im Einzelnen bezeichneter klägerischer Computerprogramme auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Endurteil vom 15.3.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG der damaligen Beklagten [bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel] antragsgemäß verboten,

I.1. Dritte zu veranlassen, O. Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigung berechtigt seien;

(des Weiteren

2. im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen O. zu benutzen, insbesondere unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen,

3. für Lizenzen von O. mit den Worten

  • "O. Sonderaktion",
  • "Große O. Sonderaktion",
  • "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder
  • " Jetzt begehrte O.-Lizenzen sichern"

zu werben.)

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der mit Antrag zu 1.1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1, 69c Nr. 1 UrhG zu. Die in Rede stehenden Computerprogramme seien für die Klägerin, die die ausschließlichen Nutzungsrechte daran innehabe, urheberrechtlich geschützt. Die Beklagte veranlasse ihre Kunden, die Programme nach dem Erwerb der Lizenzen dadurch zu vervielfältigen, dass sie, die Kunden als Zweiterwerber, die Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunterladen. Hierzu seien diese indes nicht berechtigt. Die Beklagte könne ihnen nämlich keine zur Vervielfältigung berechtigenden Nutzungsrechte übertragen, Die Nutzungsrechte der Klägerin an ihren an Ersterwerber veräußerten Programmen seien angesichts der besonderen Ausgestaltung ihres Vertriebs, der (in 85 % der Veräußerungen) nicht mit der Überlassung eines Datenträgers als materiellem Vervielfältigungsstück einhergehe, sondern statt dessen ein Herunterladen der Software von der Internetseite der Klägerin durch den Ersterwerber vorsehe, nicht erschöpft. Die Herstellung neuer Vervielfältigungsstücke durch die Kunden der Beklagten sei auch nicht durch die Ausnahmeregelung des § 69d Abs. 1 UrhG gedeckt, da eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts mangels Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks der Software beim erstmaligen Inverkehrbringen nicht vorliege. Auch eine analoge Anwendung des § 69d Abs. 1 UrhG komme nicht in Betracht. Unschädlich sei, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen noch keine "gebrauchten" Lizenzen vertrieben, eine Vervielfältigung der Software durch ihre Kunden daher noch nicht stattgefunden habe. Denn die mit Anlagen K 5, K 9 bis K 12 dokumentierten Werbemaßnahmen begründeten die konkrete Gefahr, dass eine Veräußerung - und damit auch eine Vervielfältigung der offerierten Programme durch die Kunden der Beklagten als Erwerber, d.h. eine Verletzung des nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich der Klägerin vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts - unmittelbar bevorstehe, § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Der Antrag zu Nr. 1.2 sei nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 lit. a GMV begründet, das mit Antrag 1.3 beanstandete Verhalten sei als irreführend gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG zu untersagen, da die Beklagte ihren Kunden in Wahrheit keine Lizenzrechte verschaffe.

Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der damaligen Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt hat, hat der Senat mit Urteil vom 03.7.2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zurückgewiesen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der früheren Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof die Revision unter dem 12.11.2009 zugelassen. Mit Beschluss vom 03.2.2011 (GR...

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