Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbereitung. schwere staatsgefährdende Gewalttat. sich unterweisen lassen. kommunikativer Akt. besondere Vorrichtungen. alltägliche Werkzeuge
Normenkette
StGB § 89a Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 25.09.2017; Aktenzeichen Gz. ER I Gs 8974/17) |
Tenor
Der Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München vom 25. September 2017, Gz. ER I Gs 8974/17, wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte wurde am 15. September 2017 festgenommen und zunächst aufgrund Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München (Az. 881 XIV B 0057/17 L) vom 15. September 2017 in präventiven Gewahrsam gemäß Art. 17 PAG genommen.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München erließ die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts München am 25. September 2017 (Gz. ER I Gs 8974/17) Haftbefehl gegen den Angeschuldigten. Dem Angeschuldigten wurde dieser am 26. September 2017 eröffnet. Er befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des vorgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich eine Anleitung zur Herstellung des hochexplosiven Sprengstoffs Triacetonperoxid (TATP) verschafft und Vorbereitungen dazu getroffen, in absehbarer Zeit in Deutschland einen Sprengstoffanschlag zu verüben. Der Angeschuldigte sei dringend verdächtig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß §§ 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 310 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1, 52 StGB.
Der Haftbefehl stützt den dringenden Tatverdacht dabei im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
"Der Angeschuldigte A-D. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in München. Er ist muslimischen Glaubens und folgt der salafistischen Ideologie.
(...)
In der Telegram-Chatgruppe "Wahrred Almumenin" drohte der Angeschuldigte unter dem Nutzernamen "Imam Tahawi" am 12.07.2017 damit, er wolle "Spione" und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes umbringen. Darüber hinaus bat er am 15.07.2017 in derselben Gruppe in englischer Sprache um technische Unterstützung beim Bau einer Bombe. Auf Englisch postete er die Frage "Salam aleikum. When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle? Sry, my englishhis not the best!."
Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten im hiesigen Verfahren am 15.09.2017 wurde eine schriftliche Anleitung/Skizze aufgefunden, die zur Herstellung des Sprengstoffs TATP passt. Zudem wurden im zur Wohnung gehörenden Keller diverse Gegenstände aufgefunden, die zur Herstellung eines TATPbasierten Sprengsatzes verwendet werden können: Schraubenzieher, Metallkugeln, Draht, Chinaböller, Werkzeug, selbstbearbeitete Elektronikteile (Leuchtdioden), Klebeband, zwei Portionierungsspritzen, Zündhölzer, eine entleerte Autobatterie und eine Flasche mit 1,5 l Schwefelsäure (offenbar aus der Autobatterie stammend).
Die aufgefundene Skizze/Anleitung passt eins zu eins zu einem den Ermittlungsbehörden bekannten Propagandavideo der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS), das unter dem Titel "You Must Fight Them, O Muwahhid" im Internet veröffentlicht wurde. In diesem sehr detaillierten Video wird die Herstellung von TATP in einer normalen Küche gezeigt, und im weiteren Verlauf der Bau einer Bombe. Bauteile des TATP-Sprengsatzes in dem Video sind u.a. Leuchtdioden, Spritzen, Klebeband, Streichhölzer, Schwefelsäure (Batteriesäure) und Metallkugeln.
Es besteht der dringende Verdacht, dass sich der Angeschuldigte mit dem Bau von unkonventionellen Sprengvorrichtungen auseinandersetzt, sich zur Begehung eines Anschlags eine Bombenbauanleitung und Grundstoffe zur Herstellung von Sprengsätzen verschafft hat und fest entschlossen ist, durch eine Sprengstoffexplosion möglichst viele Menschen zu töten.
Die vorbereitete Tat ist nicht nur bestimmt, sondern zugleich geeignet, die Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Ein terroristisch motivierter Sprengstoffanschlag ist geeignet, die staatliche Sicherheit insgesamt anzugreifen und schwerwiegend zu stören, da die Rechtsregeln faktisch außer Kraft gesetzt werden, die Gefahr weitreichender Willkürakte besteht und wesentliche Rechtsgüter der Bevölkerung konkret gefährdet wird."
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 7. März 2018 (ER V Gs 738/18) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet (§ 122 Abs. 1 StPO).
Zwischenzeitlich hat die Generalstaatsanwaltschaft München unter dem 10. April 2018 Anklage zur Staatsschutzkammer des Landgerichts München I erhoben. Darin wirft sie dem Angeschuldigten - abweichend zum Haftbefehl - Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Zugleich hat sie beantragt, den gegen den Angeschuldigten bestehenden Haftbefehl...