Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Grundbuchsachen.
2. Die Bindungswirkung ist begrenzt auf den Verfahrensstoff, der dem Rechtsbeschwerdegericht bekannt war. Geht das Rechtsbeschwerdegericht von einem ersichtlich falschen Sachverhalt aus, entfällt die Bindung.
Normenkette
BGB § 878; GBO §§ 77, 80 Abs. 3; ZPO § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 12.03.2008; Aktenzeichen 5 T 516/07) |
AG Regensburg (Aktenzeichen Grundbuch von Wenzenbach Bl. 1442) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 12.3.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beteiligte zu 1 die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Geschwister. Ihre Eltern überließen ihnen zu notariellen Verträgen vom 14.12.1973 Teilflächen eines ihnen gehörenden Grundstücks. Die Beteiligte zu 2 sollte diesem Vertrag zufolge eine verbleibende Teilfläche von etwa 1.925 m2 samt einem von zwei Wohnhäusern erhalten, der Beteiligte zu 1 eine solche von 2.830 m2 mit dem anderem Wohnhaus. Die Beteiligte zu 2 bestellte in dieser Urkunde für den jeweiligen Eigentümer der dem Beteiligten zu 1 überlassenen Teilfläche ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle und bewilligte die Eintragung dieses Vorkaufsrechts ins Grundbuch. Der Antrag auf Eintragung sollte dem Vertrag zufolge in der Messungsanerkennungsurkunde nach Vorliegen des amtlichen Messergebnisses gestellt werden.
In einer Nachtragsurkunde vom 26.4.1976 wurde die ursprüngliche Vereinbarung dahingehend geändert, dass die an die Beteiligte zu 2 zu überlassende Parzelle auf ca. 480 m2 reduziert wurde. Auf dieser Parzelle stand das im ersten Vertrag ebenfalls bezeichnete Wohnhaus. Im Übrigen räumte die Beteiligte zu 2 den jeweiligen Eigentümern des Restgrundstücks ein dauerhaftes unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht und in einer weiteren Urkunde vom selben Tag ein Kanalanschlussrecht ein. Eine weitere Urkunde unter Mitwirkung der Eltern und der Beteiligten zu 2 vom 5.1.1981 enthielt die Messungsanerkennung und Auflassung hinsichtlich des der Beteiligten zu 2 zugewandten Grundstücks. Die Grundstücksgröße wurde mit 514 m2 festgestellt. Hinsichtlich des Kanalanschlussrechts wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt. Unter Ziff. 4 heißt es in dieser Urkunde:
Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Vorurkunde, mit der dieser Nachtrag zu verbinden und wie diese auszufertigen ist.
Am 12.7.2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung des bezeichneten Vorkaufsrechts. Nachdem das Grundbuchamt zunächst im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer Bewilligung der Beteiligten zu 2 verlangt hatte, diese aber nicht vorgelegt wurde, wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6.7.2006 den Eintragungsantrag unter Hinweis auf die Zwischenverfügung endgültig zurück. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 blieb gemäß Beschluss des LG vom 18.12.2006 erfolglos. Auf dessen weitere Beschwerde hin hob das OLG München (32. Zivilsenat) mit Beschluss vom 27.3.2007
(32 Wx 032/07 = NotBZ 2007, 419) die Beschlüsse des AG und des LG auf und wies das Grundbuchamt an, die im Antrag vom 12.7.2005 bezeichnete Eintragung eines Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle am verfahrensgegenständlichen Grundstück einzutragen.
2. Bereits am 19.5.2006 hatte die Beteiligte zu 2 mit dem Beteiligten zu 3 vor dem Notar einen Überlassungsvertrag geschlossen, wonach die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3, ihrem Sohn, das Alleineigentum an dem streitgegenständlichen Grundbesitz überließ. Am 2.8.2006 wurde der Beteiligte zu 3 als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.
3. Mit Zwischenverfügung vom 31.5.2007 hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1 darauf hingewiesen, dass infolge des Eigentümerwechsels zur Eintragung des Vorkaufsrechts die Bewilligung des neuen Eigentümers in notariell beglaubigter Form erforderlich sei. Eine solche wurde in der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Daraufhin hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Vorkaufsrechts sowie den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs am 1.10.2007 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das LG mit Beschluss vom 12.3.2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt habe den Antrag auf Eintragung des Vorkaufsrechts zu Recht zurückgewiesen, da die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks fehle; es liege nur eine Bewilligung der früheren Eigentümerin vor. Gemäß § 18 Abs. 1 GBO sei der Eintragungsantrag zurü...