Leitsatz (amtlich)
Die für den Antrag eines Aktionärs auf Bestellung von Sonderprüfern wegen unzulässiger Unterbewertung erforderliche Glaubhaftmachung der Mindestbesitzzeit kann auch, aber nicht nur, durch eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar erfolgen.
Normenkette
AktG § 258
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 24.07.2008; Aktenzeichen 17HK T 3915/08) |
AG München (Beschluss vom 08.02.2008; Aktenzeichen HRB 134587) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München I vom 24.7.2008 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG München vom 8.2.2008 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren vor dem LG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bestellung von Sonderprüfern wegen unzulässiger Unterbewertung (§ 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG).
Der Antragsteller war bis 19.5.2003 alleiniger Vorstand der Gesellschaft. Das Grundkapital der Gesellschaft von 327.700 EUR ist in 327.700 nennbetragslose, auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die derzeit von fünf Aktionären gehalten werden. Die Aktien sind nicht verbrieft; ihre Übertragung bedarf nach § 6 Abs. 4 der Satzung der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
Der Antragsteller war seit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2000 mit 75.000 Aktien an der Gesellschaft beteiligt, seit dem 23.5.2006 mit insgesamt 81.666 Aktien. Mit Schreiben vom 23.5.2003 diente er die von ihm damals gehaltenen 75.000 Aktien den beiden zum Ankauf verpflichteten Mitaktionären an, wobei er den Kaufpreis mit rund 9,8 Mio. EUR bezifferte. Nach Erstellung eines Schiedsgutachtens, das zum maßgeblichen Stichtag 19.5.2003 zu einem Wert von 17,96 EUR je Aktie gelangt war, erhoben die ankaufsverpflichteten Mitaktionäre mit Schriftsatz vom 28.7.2006 Klage auf Übertragung der insgesamt 81.666 Aktien des Antragstellers, Zug um Zug gegen Zahlung von insgesamt 1,466 Mio. EUR in drei Raten. Der Antragsteller verlangte widerklagend Zahlung von insgesamt 5,559 Mio. EUR gegen Übertragung von insgesamt 75.000 Aktien; die weiteren 6.666 Aktien aus einem Zukauf seien weder von der Putausübung noch vom Schiedsgutachten erfasst. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; das LG hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 24.4.2009 bestimmt.
Bei der ordentlichen Hauptversammlung am 29.8.2007 wurde der vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss vom 31.12.2006 zur Einsichtnahme durch Aktionäre ausgelegt. Er weist unter "sonstige Rückstellungen" einen Betrag von 1.673.000,04 EUR aus; der Vorjahreswert betrug 549.910 EUR. Der Jahresüberschuss beträgt 562.800,23 EUR, die Bilanzsumme rund 4,297 Mio. EUR. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft werden nicht geprüft.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.9.2007 beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer privatschriftlichen eidesstattlichen Versicherung die Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung der Position "sonstige Rückstellungen". Nach Auskunft des Vorstands seien in dieser Position Drohverluste für künftig ausfallende Untermieten i.H.v. rund 1,2 Mio. EUR enthalten sowie interne Aufwendungen für Schiedsgutachterverfahren i.H.v. rund 150.000 EUR. Diese Ansätze seien nicht gerechtfertigt. Für die Untermietausfälle dürften keine Rückstellungen gebildet werden, denn der Nutzungswert der angemieteten Räume werde durch die Beendigung des Untermietverhältnisses nicht berührt. Jedenfalls sei aber die Höhe nicht gerechtfertigt, denn es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die nicht von der Gesellschaft selbst genutzten Räume nicht erneut wenigstens zu einem geringeren Mietzins bis zum Ablauf des Hauptmietverhältnisses im Jahr 2011 untervermietet werden könnten. Die Rückstellung für Renovierungskosten könne ebenfalls nicht für die volle Höhe gebildet werden. Das Schiedsverfahren über den Wert der vom Antragsteller gehaltenen Aktien sei mit Auslieferung des Gutachtens seit dem 27.6.2006 beendet. Am gerichtlichen Verfahren sei die Gesellschaft nicht beteiligt.
Die Gesellschaft trat dem Antrag entgegen. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er zur Übertragung seiner Aktien verpflichtet und Stichtag für die Wertfeststellung der 19.5.2003 sei. Der Antrag habe wie zahlreiche weitere vom Antragsteller eingeleitete Verfahren keinen anderen Sinn als denjenigen, der Gesellschaft Schaden zuzufügen, den Lästigkeitswert des Antragstellers zu erhöhen und die Ablauforganisation der Gesellschaft zu stören. Im Übrigen seien die Rückstellungen korrekt gebildet. Die Aufwendungen für die nun leerstehenden, von der Gesellschaft nicht benötigten Räume stellten eine Verbindlichkeitenrückstellung dar, deren Höhe sich aus der Mietfläche, der Nettomiete und der Dauer des Mietverhältnisses bis 30.4.2011 err...