Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde- zurückweisende Entscheidung von Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Sicherungshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen.

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 20, 29 Abs. 1, 3, § 35 Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 73; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BGB §§ 181, 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1, §§ 1940, 2065 Abs. 2, §§ 2084, 2151 Abs. 1, § 2193 Abs. 1, 3, § 2197 Abs. 1, § 2205 Sätze 2-3, § 2368

 

Verfahrensgang

AG Weilheim (Beschluss vom 02.09.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2.9.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am ... verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von ... ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ("Bürgerstiftung ...").

In Teil A der Urkunde ("Vorbemerkung, Sachverhalt") ist zum Inhalt des privatschriftlichen Testaments des W. D. ausgeführt, der Erblasser habe keine Erbfolge bestimmt, sondern ein den gesamten Nachlass erschöpfendes Vermächtnis ausgesetzt. Danach solle der - nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten verbleibende - Nachlass einer von der bestellten Testamentsvollstreckerin zu bestimmenden sozialen Einrichtung als Vermächtnis zugewendet werden; die von der Beteiligten zu 1 benannte Beteiligte zu 2 habe das Vermächtnis angenommen. Zum Nachlass gehöre unter anderem das gegenständliche, grundbuchmäßig bezeichnete Grundstück.

Die in Teil B ("Vermächtniserfüllung") beurkundete Übertragung des Eigentums bzw. der Berechtigung bezieht sich auf sämtliche Gegenstände, Rechte und Ansprüche, die zum Nachlass des verstorbenen W. D. gehören einschließlich aller Surrogate für bereits ausgeschiedene Gegenstände.

Gemäß Teil C ("Kaufvertrag") veräußert die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz an C. T. persönlich, die Beteiligte zu 3. Der Kaufpreis von 345.000 EUR entspreche dem gutachterlich unter Berücksichtigung des C. T. eingeräumten Wohnrechts ermittelten Wert.

In Teil D ("Allgemeine Bestimmungen") ist unter Punkt II. ("Teilwirksamkeit") bestimmt:

Die Vereinbarungen in den Teilen B und C werden nur gemeinsam wirksam; sollte ein Teil von vornherein nicht wirksam sein oder werden, so sind sämtliche heutigen Vereinbarungen unwirksam.

Sämtliche Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, außerdem die Eintragung einer Sicherungshypothek in Kaufpreishöhe zuzüglich Zinsen Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung. Des Weiteren erklärten die Beteiligten, dass der Vollzug des Eigentumsübergangs unmittelbar auf die Beteiligte zu 3 ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2 erfolgen solle.

Den am 13.7.2016 notariell gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte und Korrespondenz mit dem Notar am 2.9.2016 zurückgewiesen. Im Testament sei kein Vermächtnis ausgesetzt, sondern eine Erbeinsetzung erfolgt, denn die laut Nachlassverzeichnis mit 482.000 EUR bewertete Immobilie stelle wertmäßig den Hauptteil des Nachlasses dar. Die fehlende Bezeichnung des Erben im Testament schade nicht, weil die Auswahlkriterien für die Benennung genau bestimmt seien. Mangels Vermächtnisses scheide eine Vermächtniserfüllung aus. Die Testamentsvollstreckerin müsse vielmehr den Erben benennen. Die ausdrücklich in Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgte Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 leide deshalb an einem nicht behebbaren Mangel. Die Übertragung auf die Beteiligte zu 3 sei nicht vollziehbar, weil momentan die Beteiligte zu 2 als Nichtberechtigte anzusehen sei. Zum Nachweis der Berechtigung bedürfe es beispielsweise eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 2 als Erbin ausweise. Die Benennung des Erben und die Erbenermittlung würden der Testamentsvollstreckerin und dem Nachlassgericht obliegen.

Hiergegen wenden sich die Urkundsbeteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben und die gestellten Eintragungsanträge zu vollziehen. Verfügt hätten die jeweils Berechtigten im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis. Die Testamentsvollstreckerin habe ein (Universal-) Vermächtnis erfüllt, so dass keine Unentgeltlichkeit vorliege. Die als Vermächtnisnehmerin ausgewählte Beteiligte zu 2 erfülle die im Testament genannten Kriterien, denn zu deren s...

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