Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug. Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrags
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 12.06.1998; Aktenzeichen 9 KLs 515 Js 107142/98 StA b.d.) |
OLG München (Aktenzeichen IV BerL 1617/98 StA b.d.) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten W. W. gegen den Beschluß der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Juni 1998 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
Tatbestand
I.
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine gegen ihn vom Landgericht München I am 22.7.1994 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren wegen Betrugs. Die 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg verwarf mit Beschluß vom 5.2.1998 Wiederaufnahmeanträge des Verurteilten vom 1.8.1996, 17.8.1996, 9.1.1997, 16.1.1997, 27.2.1997, 13.3.1997, 24.4.1997, 25.8.1997, 16.10.1997 und 23.10.1997 als unzulässig. Ferner wurden Anträge auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt.
Der Senat hat am 14.5.1998 die (sofortigen) Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluß vom 5.2.1998 sowie gegen zwei weitere Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 19. und 23.2.1998, mit denen ebenfalls Wiederaufnahmeanträge als unzulässig verworfen worden waren, als unbegründet verworfen.
Ein weiterer, am 19.2.1998 zur Niederschrift des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nördlingen gestellter, Wiederaufnahmeantrag war erst nach Erlaß der Beschlüsse vom 5.2., 19.2. und 23.2.1998 zur Kenntnis der Strafkammer gelangt. Der Antrag wurde als neuer selbständiger Wiederaufnahmeantrag behandelt und mit Beschluß vom 12.6.1998 als unzulässig verworfen.
Gegen diese ihm am 22.6.1998 zugestellte Entscheidung legte der Verurteilte mit Schreiben vom 23.6.1998, eingegangen am 24.6.1998, sofortige Beschwerde ein. Ferner erklärte er in dem Schreiben, daß der Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung sowie Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren auch für das Rechtsmittelverfahren gelte.
Die Begründung des Rechtsmittels wurde durch ein Schreiben vom 25.6.1998, durch eine Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen vom 2.7.1998 sowie durch Schreiben vom 6.7.1998 und 27.7.1998 ergänzt. Die Zuleitung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München hat ohne eigene Ausführungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die nach § 372 S. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Das Wiederaufnahmevorbringen ist durch die Sachentscheidungen des Landgerichts Augsburg vom 5.2., 19. und 23.2.1998 sowie den Beschluß des Senats vom 14.5.1998 verbraucht. Vorgebracht wird in dem Antrag vom 19.2.1998 unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 19.3.1997 im wesentlichen, daß die zu Beginn der Geschäftsbeziehung der … Bank mit der „W. und S. Immobilienverwertungs GmbH” ausgereichten Kredite (also von Anfang an) der Renovierung der freien Wohnungen gedient hätten. Dieses Vorbringen war aber bereits Gegenstand seines Antrags vom 13.3.1997, der mit Beschluß der Strafkammer vom 5.2.1998 im Wege einer Sachentscheidung als unzulässig verworfen wurde (vgl. Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. Rn. 9 zu § 372). Der Verurteilte wollte schon damals den Beweis erbringen, daß die Zeugen Dr. D., W., P., M. und E. von der … Bank vor dem Landgericht München I insofern die Unwahrheit gesagt haben, als sie angegeben hatten, daß sich die …-Bank erst nach Finanzierung der Immobilien bereit gefunden habe, die Wohnungsrenovierungen zusätzlich zu finanzieren. Dies deckt sich mit dem Vorbringen im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag. Das gilt auch im Fall des im Antrag vom 19.2.1998 benannten Zeugen Dr. W.. Dieser Zeuge war schon im Antrag vom 16.10.1997 zum Beweis dafür benannt worden, die …-Bank habe von Anfang an auch den Ausbau der Wohnungen mitfinanziert. Auch der Zeuge Dr. S. ist in diesem Zusammenhang bereits in dem Antrag vom 9.1.1997 als Zeuge benannt worden. Schließlich ist auch der Zeuge U. kein unverbrauchtes Beweismittel. Er wurde schon in den Anträgen vom 16.10.1997 und 23.10.1997 benannt. Dazu hat das Landgericht Augsburg in seinem Beschluß vom, 5.2.1998 ausgeführt, daß die zu beweisende Tatsache im Urteil auf Bl. 34/35 erfaßt und abgehandelt worden sei.
b) Der Wiederaufnahmeantrag wäre aber auch dann unbegründet, wenn das Wiederaufnahmevorbringen noch nicht verbraucht wäre. Die im Antrag vom 19.2.1998 benannten Beweismittel sind nämlich nicht geeignet, die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen (§ 359 Abs. 5 StPO). Die Verurteilung wegen Betrugs im gegenständlichen Fall 2 beruht nicht allein auf den Kreditverträgen, geschweige denn auf ihrer Ausgestaltung, d.h. ihren ursprünglichen Umfang. Das Landgericht München I ist zwar davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst lediglich einen Kredit für den Ankauf der...