Leitsatz (amtlich)

1. Die Amtslöschung der Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn bei der Löschung wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden.

2. Die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft kann auch dann erfolgen, wenn sie nicht über einen gesetzlichen Vertreter verfügt. Das rechtliche Gehör wird durch die Veröffentlichung der Löschungsabsicht in den für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmten Blättern gewahrt.

3. Ist eine Gesellschaft durch Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, können die Gesellschafter nicht die Fortsetzung beschließen, es sei denn, das Konkursverfahren wird nach Abschluss eines Zwangsvergleichs eingestellt oder aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden.

 

Normenkette

FGG § 141 Abs. 1, § 142; GmbHG a.F. § 60 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 13.01.2005; Aktenzeichen 17HK T 19526/04)

AG München (Beschluss vom 04.10.2004; Aktenzeichen HRB 52745)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 13.1.2005 wird verworfen.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des AG München vom 4.10.2004 als unzulässig verworfen wird.

III. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin zunächst die mit Sitz in war. Mit notariellem Vertrag vom 21.7.1987 hat diese ihre Anteile abgetreten an "die Firma Gesellschaft des bürgerlichen Rechts". Anwesend war bei Vertragsabschluss "hier zugleich handelnd für Frau, ..., aufgrund der dieser Urkunde beigefügten Vollmacht, beide handelnd für die Firma in ..., als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts". In der Gesellschafterliste vom 14.8.1989 wurden als Gesellschafter " GdbR" genannt, in der Gesellschafterliste vom 27.9.1990 " GdbR".

Am 27.7.1990 wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, bei der im eigenen Namen und als Bevollmächtigte für handelte, beide für die als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Bei dieser Gesellschafterversammlung wurde der Geschäftsführer abberufen, ein neuer Geschäftsführer wurde nicht bestellt. Die Abberufung des Geschäftsführers wurde am 5.10.1990 ins Handelsregister eingetragen. Bei der Gesellschafterversammlung vom 21.2.1991 wurden die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung eines Liquidators beschlossen, die Eintragung dieser Beschlüsse im Handelsregister erfolgte am 2.8.1991.

Auf Antrag des Liquidators und einer Gläubigerin wurde gegen die Beteiligte zu 1) das Konkursverfahren eingeleitet. Das Konkursverfahren wurde am 30.8.1991 eröffnet, die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 2.1.1992. Nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Durchführung der Schlussverteilung wurde mit Beschluss des Konkursgerichts vom 26.2.2001 das Konkursverfahren aufgehoben. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 13.3.2001. Das Registergericht leitete am 15.5.2001 das Amtslöschungsverfahren ein. Die Löschungsankündigung konnte dem Liquidator nicht mehr zugestellt werden, weil er am 14.1.2000 verstorben war. Die Löschungsankündigung wurde daraufhin am 25.6.2002 im Bundesanzeiger und am 24.6.2002 in der "Süddeutschen Zeitung" veröffentlicht. Widerspruch wurde innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht erhoben. Am 21.11.2002 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Am 14.7.2004 hielt die Beteiligte zu 2), die "... GbR", als Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1) eine Gesellschafterversammlung ab. Die GbR wurde durch die "jeweils einzeln geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter (Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten) und (Beteiligter zu 3)" vertreten. In dieser Gesellschafterversammlung wurde die Fortführung der gelöschten GmbH als werbende Gesellschaft beschlossen und der Beteiligte zu 3) zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.

Der Beteiligte zu 3) meldete seine Bestellung als Geschäftsführer am 13.8.2004 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Verfahrensbevollmächtigte stellte für die Beteiligten zu 1) und 2 am 28.7.2004 beim Registergericht folgende Anträge:

I. Löschung der Eintragung der Amtslöschung gem. § 141a FGG vom 21.11.2002.

II. Wiedereintragung der Beteiligten zu 1) als werbende Gesellschaft gem. Fortsetzungsbeschluss vom 14.7.2004.

III. Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung des Liquidators Dr. S. vom 2.8.1991.

IV. Löschung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Konkursverfahrens vom 2.1.1992 und der Aufhebung des Konkursverfahrens vom 13.3.2001.

Den weiteren Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators haben die Beteiligten zu 1) und 2 zurückgenommen.

Die Anträge wurden im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Gesell...

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