Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Schadensersatzanspruch, Anspruch, Rechtsmittel, Sicherheitsleistung, Teilurteil, Werklohn, Berufungsverfahren, Sicherheit, Insolvenz, Unternehmer, Leistung, Klage, Sicherung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Normenkette
BGB § 650f Abs. 1, 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Aktenzeichen 24 O 7467/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Pflicht zur Erbringung von Sicherheitsleistungen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023 und den Hinweis des Senats vom 19.6.2023 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2023 beantragt,
1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023 zu Az. 24 O 7467/22 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Hilfsweise: Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023 zu Az. 24 O 7467/22 wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats vom 19.06.2023 Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Aktenzeichen 24 O 7467/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinn von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Davon ist der Senat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage überzeugt. Er würde in der Sache nicht anders entscheiden als das Landgericht.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen sowie auf seinen Hinweis vom 19.06.2023 Bezug, in dem er seine leitenden Erwägungen bereits zum Ausdruck gebracht hat.
Die Ausführungen des Berufungsführers in der Gegenerklärung vom 25.07.2023 sind nicht geeignet, die im Ersturteil und im Hinweisbeschluss ausgeführten Argumente zu entkräften bzw. der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Mit der Gegenerklärung vom 25.07.2023 wendet sich der Berufungsführer vertieft gegen die bereits im Hinweisbeschluss vom 19.06.2023 enthaltene Auffassung des Senats, dass die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB hat, obwohl der Vertrag gern. § 650f Abs. 5 S. 1 BGB wegen Nichtleistung der Sicherheit gekündigt wurde.
Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gern. § 650f Abs. 1 BGB geht auch nach Kündigung des Vertrages nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB nicht unter.
I. Ziel des § 650f BGB, wie auch der Vorgängervorschrift des § 648a BGB, ist die frühzeitige Sicherung des Unternehmers in Hinblick auf Vergütungsansprüche auch im Fall einer Insolvenz des Bestellers.
Der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall erlangen zu können, dass der Besteller ihn nicht bezahlt (vgl. Begründung zu § 648a a.F., BT Drs. 16, 511,1). § 650f BGB verfolgt nunmehr den Zweck, die Sicherung effektiver auszugestalten und die Unternehmerrechte zu stärken. Er räumt dem Unternehmer einen Anspruch auf die Sicherheit ein, der folglich auch einklagbar ist (vgl. Kniffka/Jurgeleit/Schmitz Bauvertragsrecht, Stand 29.05.2023, § 650f Rdn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 27.5.2010 - VII ZR 165/09 Rdn. 19 f.; Urt. v. 6.3.2014 - VII ZR 349/12 Rdn. 13).
Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn der Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Ausübung des Kündigungsrechts nach § 650f Abs. 5 BGB erlöschen würde. Denn dann hätte der Besteller es in der Hand, den bestehenden Sicherungsanspruch durch Verweigerung der Sicherheitsleistung bis zur Kündigung durch den Unternehmer zu verhindern und den Zweck des Sicherungsverlangens und den tatsäc...