Leitsatz (amtlich)

1. Zur Löschung einer ausübungsbeschränkten Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) bei Teilung des dienenden Grundstücks.

2. Die Löschung am abgeschriebenen Grundstücksteil kann im Berichtigungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Beschränkung der Ausübung nachgewiesen ist und feststeht, dass sich die Ausübung nicht - wenn auch nur in geringem Umfang - noch auf den Grundstücksteil erstreckt. Lässt sich die Ausübungsstelle grundbuchamtlich bestimmen, kommt für den Nachweis auch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts in Frage (im Anschluss an Senat vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, und BayObLGZ 1988, 102/108).

 

Normenkette

BGB §§ 1018-1019, 1026; GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dillingen a.d. Donau (Beschluss vom 29.04.2014; Aktenzeichen DI-6378-22)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird - unter Verwerfung im Übrigen - der Beschluss des AG Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29.1.2014 in Ziff. 1 aufgehoben, soweit der Antrag auf lastenfreie Abschreibung zurückgewiesen wurde.

II. Auf den Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 ergeht folgende Zwischenverfügung (§ 18 GBO):

Der lastenfreien Abschreibung des Geh- und Fahrtrechts zugunsten des Grundstücks FlSt xxx von dem Restgrundstück FlSt. xxx steht der fehlende grundbuchtaugliche Nachweis entgegen, dass der Ausübungsbereich dieses Rechts sich nicht auch auf Teilflächen des Restgrundstücks erstreckt.

Der Nachweis kann erbracht werden durch Vorlage einer formgerechten (§ 29 GBO) Bescheinigung des zuständigen Vermessungsamts, dass das Grundstück FlSt xxx von dem Geh- und Fahrtrecht nicht betroffen ist. Der Nachweis ist bis spätestens 1.12.2014 gegenüber dem Grundbuchamt Dillingen a. d. Donau zu erbringen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.

Dem Grundbuchamt wird anheimgegeben, nach eigenem Ermessen auf Antrag hin die bezeichnete Frist zu verlängern.

III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss (Ziff. 2.) des AG Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 29.1.2014 wird zurückgewiesen.

IV. Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 1 bis 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 5.000 EUR und auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 10.000 EUR (2 × 5.000 EUR).

 

Gründe

I.1. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks (FlSt xxx, Wohnhaus, Garten), das zum Süden hin an eine öffentliche Straße und im südwestlichen Teil an einen privaten Straßen-/Hofraum (FlSt xxx) angrenzt, der seinerseits nach Art einer Sackgasse auf weniger als der halben Länge westlich an FlSt xxx anschließt. In der Zweiten Abteilung ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlSt xxx gemäß Bewilligung vom 16.7.1962 und 26.8.1963 seit 25.10.1963 eingetragen. Die maßgebliche Bewilligungsurkunde enthält als Anlage eine handgezeichnete - nicht maßstabsgerechte, "genordete" - Skizze mit einer an der westlichen Grundstücksgrenze in der geraden Verlängerung zu FlSt xxx verlaufenden gelb eingefärbten und als Geh- und Fahrtrecht bezeichneten Grundstücksfläche. Nach dem Text der Bewilligung handelt es sich um das Recht, "über das Restgrundstück von FlSt xxx - dienendes Grundstück - und zwar auf der in der anliegenden Planskizze gelb eingefärbten Teilfläche für die Zwecke des verkauften Grundstücksteiles - herrschendes Grundstück - zur D.-Straße und zurück unter Mitbenützung des Grundstückes FlSt xxx unbeschränkt zu gehen und zu fahren".

In der Folgezeit kam es im Bereich der Westgrenze des Grundstücks FlSt xxx zu weiteren katastermäßigen Veränderungen. Insbesondere wurde ein Grundstücksstreifen von 44 m2 herausgemessen und dem nördlich anschließenden FlSt xxx zugeschrieben. Das gegenständliche Geh- und Fahrtrecht wurde hierbei gemäß Bewilligung vom 24.1.1968 zur weiteren Duldung und Gewährung übernommen.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin des ("Hinterlieger"-) Grundstücks FlSt xxx. Dieses ist belastet mit am 21.7.1962/26.8.1963 bewilligten und am 25.10.1963 im Gleichrang eingetragenen Geh- und Fahrtrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer von FlSt xxx (= die Beteiligten zu 1 und 2) sowie von FlSt xxx (= die Beteiligten zu 1 und 3). Das letztgenannte Grundstück schließt sich westlich an das Grundstück FlSt xxx an. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befindet sich an der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt xxx in der nördlichen - nach Augenmaß halbseitigen - Verlängerung von FlSt. xxx.

a) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben am 13.4.2012 die Löschung der Belastung an FlSt xxx beantragt. Das Grundstück liege nicht im Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts. Die Beteiligte zu 4 hat dem widersprochen. Es handele sich um einen Privatweg; das Geh- und Fahrtrecht erstrecke sich über die Breite der Wegfläche hinaus auch auf einen Teil des Grunds...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge