Entscheidungsstichwort (Thema)

Prospekthaftung, Schadensersatzanspruch, Prospekt, Berufung, Vertragsschluss, Anleger, Einstandspflicht, Drittschutz, Haftung, Gesellschaft, Anlageentscheidung, Verschulden, Anspruch, Pflichtverletzung, Schutzwirkung zugunsten Dritter, Verschulden bei Vertragsschluss, Aussicht auf Erfolg

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 09.03.2022; Aktenzeichen 13 U 5010/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021, Az. 27 O 11057/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Ferner beabsichtigt der Senat, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis 30.000,00 EUR festzusetzen.

3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffern 1. und 2. binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Das Landgericht München I hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Kläger konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

I. Das Landgericht hat einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu Recht verneint.

1. Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB haftet der Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der wie hier eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 -, Rn. 18, juris).

2. Zwar kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -, Rn. 12, juris). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH a.a.O. Rn. 12). Allerdings ist die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten (BGH a.a.O. Rn. 13).

3. Regelmäßig kann nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH a.a.O. Rn. 12).

4. Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll; jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96 -, BGHZ 138, 257-266, Rn. 11, juris). Wesentlich ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 -, Rn. 14, juris).

5. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Prüfung auch im Interesse bestimmter Dritter durchgeführt werden sollte.

a) Eine Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB reicht für die Annahme von Drittschutz nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -, Rn. 13, juris).

b) Die Kläger haben vorgetragen, dass der Beklagte sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der jeweiligen P. GmbH als Abschlussprüfer als auch die regelmäßige jährliche Überprüfung der Auszahlungen der Containermieten und -rückkäufe sowohl für die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH als auch für die P. G. V. Verwaltungs GmbH auf Prüfungsauftrag der jeweiligen P. Gesellschaft vorgenommen habe.

1) Es ist unklar, ob damit ein über den von dem Beklagten nicht bestrittenen Auftrag zur Prüfung der Jahresabschüsse hinausgehender, weiterer Auftrag der genannten Gesellschaften an den Beklagten behauptet werden soll. Dies ist nicht zwingend. Denn die Lageberichte enthielten Passagen, wonach mit den geleisteten Mietzahlungen und Container-Rückkäufen die P. -Gruppe alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Investoren vollumfänglich erfüllt habe (vg...

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