Leitsatz (amtlich)
1. Im Erbscheinserteilungsverfahren erfordert die Beschwerdeberechtigung den schlüssigen Vortrag einer Beeinträchtigung des (behaupteten) Erbrechts des Beschwerdeführers (im Anschluss an BGH FGPrax 2012, 169).
2. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen und damit nicht schlüssig vorgebracht, wenn das behauptete Erbrecht (hier: Ersatzerbfolge) auf eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt wird und sich für eine Willensrichtung betreffend das behauptete Erbrecht von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden.
3. Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung.
4. Für die Bestimmung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, in dem sich Miterben gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins wenden, ist das wirtschaftliche Interesse der (jeweiligen) Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, nicht jedoch der Gesamtwert des Nachlasses (gegen OLG Karlsruhe NJW 2016, 8; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat) ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304).
Normenkette
BGB §§ 84, 2065 Abs. 2, § 2084; FamFG § 59 Abs. 1; GNotKG §§ 36, 40, 61
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 26.04.2015; Aktenzeichen 65 VI 2992/14) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4, 7, 8 und 9 gegen den Beschluss des AG München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden verworfen.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 5 gegen den Beschluss des AG München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden zurückgewiesen.
3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 haben die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 10 %, die Beteiligte zu 5 zu 40 %, die Beteiligten zu 7 und 8 zu je 13 % und die Beteiligten zu 4 und 9 zu je 7 % zu tragen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Beteiligte zu 2: 11.436.131 EUR
Beteiligter zu 3: 11.436.131 EUR
Beteiligte zu 5: 45.744.524 EUR
Beteiligte zu 7: 15.248.174 EUR
Beteiligte zu 8: 15.248.174 EUR
Beteiligte zu 4: 7.624.087 EUR
Beteiligter zu 9: 7.624.087 EUR.
Gründe
I. Die am 25.02.2014 verstorbene Erblasserin war deutsche und schweizerische Staatsangehörige und zuletzt in M. wohnhaft.
1. Sie war in einziger Ehe mit dem am 18.01.1992 verstorbenen A. R. verheiratet, der mit der Erblasserin in zweiter Ehe verheiratet war. Aus seiner ersten Ehe stammen drei Kinder: K. R.- vorverstorben 1996 unter Hinterlassung der Beteiligten 4 und 9 -, M. L.-R. (= Beteiligte zu 8) und U. W.-R.. Die Beteiligte zu 7 ist die Tochter der vorverstorbenen Tochter des Ehemanns der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn der noch lebenden Schwester der Erblasserin (= Beteiligte zu 6), den sie im Falle ihrer Verhinderung durch Krankheit oder Ähnliches mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften beauftragt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Söhne des am 22.3.2001 vorverstorbenen Bruders der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5 ist die Stadt M., Stiftungsverwaltung, die das Nachlassgericht als mögliche Erbin erwogen hatte, beschwert mit der Auflage, das zugewandte Vermögen in eine unselbständige rechtliche Stiftung einzubringen.
2. Nach dem Tod ihres Ehemannes schloss die Erblasserin mit dessen Kindern am 16.12.1992 eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung, in der vermerkt ist: "Mit der Übereignung dieser Gegenstände und Zahlung dieser Geldsummen bzw. Übereignung von Wertpapieren sind die Erbansprüche der Kinder des Herrn A. R.. vollständig erfüllt und erledigt und damit auch alle Pflichtteilsansprüche."
3. Am 4.6.1988 fertigte die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
"Eigenhändiges Testament
der A. E. R., geborenen S.
geboren 28.6.1928 in M.
wohnhaft CH- Z. (Schweiz)
M., den vierten Juni Neunzehnhundertachtundachtzig
Im Falle meines Ablebens bestimme ich, dass weder meine Geschwister: Frau R. F. S., geborene S., und N. S., noch einer meiner Neffen oder Nichten einen Erbteil an meinem Nachlass erhalten. Als Alleinerbe an meinem Nachlass setze ich meinen Ehegatten, A. E. S. R., Bürger von Z. (Schweiz) ein. Dieses Erbe ist mit der Auflage verbunden, dass die Erträgnisse aus meinem Vermögen meiner Mutter Frau F. S., geborene B.; geboren 19.5.1905, wohnhaft in... zur Verfügung stehen. Meine Mutter soll auch berechtigt sein, das Kapital meines Nachlasses anzugreifen, sofern dies Zinsen aus meinem Nachlassvermögen für die Bestreitung ihres persönlichen Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Nach dem Tod meiner Mutter ist das verbleibende Vermögen von Barguthaben und Wertschriften wohltätigen Institutionen zukommen zulassen.
(Unterschrift der Erblasserin)
4. Drei weitere handschriftliche Testamente vom 18.01.2004, 27.04.2005 und 12.09.2013 liegen lediglich in Kopie vor und haben fo...