Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts.
Normenkette
AVWpG §§ 6, 8 Abs. 4; BayAGGVG Art. 16; BeurkG § 49 Abs. 2 S. 2; GBO § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 73
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 6. Juni 2018 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch des Amtsgerichts P. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - bestehend aus den Beteiligten zu 1 und 2 sowie ihrem verstorbenen Vater G. S. als Gesellschafter - als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.
Am 12.1.2018 beantragte der Beteiligte zu 1 unter Vorlage von Teilerbscheinen für beide Beteiligte, ausgestellt am 14.4.2016 und 30.6.2016 vom Amtsgericht M., jeweils beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände, namens der GbR die Berichtigung des Grundbuchs. Zudem legte der Beteiligte zu 1 ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der S. GbR vor, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 am 5.4.2016 beschlossen haben, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod des Gesellschafters G. S. ... fortgesetzt wird.
Das Grundbuchamt wies mit Schreiben vom 18.1.2018 darauf hin, dass die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO oder eidesstattlicher Versicherungen über den Inhalt eines mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags notwendig ist. Zudem sei der Erbschein in Ausfertigung mit nicht nur aufgedrucktem EDV-Siegel vorzulegen.
Daraufhin legten die Beteiligten zu 1 und 2 Originale der Ausfertigungen der Teilerbscheine beim Grundbuchamt vor, die in Kopie zur Grundakte genommen wurden. Zudem wurde der Beschluss der GbR vom 5.4.2016 in unterschriftsbeglaubigter Form eingereicht, des Weiteren ein maschinenschriftlicher Vertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Erwerb eines Hauses in München vom 9.10.1985, sowie Ergänzungen des Vertrags aus den Folgejahren. Unter anderem befindet sich bei diesen Unterlagen auch ein maschinenschriftlicher Vermerk, wonach beim Ableben eines Gesellschafters die GbR fortgesetzt werde. Dieser ist nur von Herrn G. S. unterschrieben.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.6.2018 hat das Grundbuchamt - soweit hier relevant - folgende Hindernisse der Eintragung benannt: Es seien notariell beglaubigte Berichtigungsbewilligungen der verbleibenden Gesellschafter bzw. Erben erforderlich, in denen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Rechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters dargelegt werden, alternativ die eidesstattliche Versicherung zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Zudem sei die Erbfolge durch Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung mit ordnungsgemäßem Siegel (Farbdruck oder Prägesiegel) vorzulegen.
Daraufhin haben die Beteiligten zu 1 und 2 erneut beim Nachlassgericht Ausfertigungen der Teilerbscheine angefordert, die erneut nur mit einem aufgedruckten EDV-Siegel ausgestattet waren. Mit diesen haben sie eine notarielle Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung und Grundbuchberichtigung vom 12.7. / 7.8.2018 vorgelegt. In dieser wird unter Bezugnahme auf den Beschluss der GbR vom 5.4.2016, unterschriftsbeglaubigt am 16.11.2017 die Grundbuchberichtigung beantragt.
Mit Schreiben vom 4.10.2018 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt werden sollte, um klären zu lassen, ob die vorgelegten Erbscheine ausreichten. Die Erklärungen zur Nachfolgeregelung dürften jedoch ausreichen. Mit daraufhin eingelegter Beschwerde vom 11.10.2018 wenden sich die Beteiligten "gemäß Empfehlung vom 4.10.2018" gegen die Zwischenverfügung.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es lägen keine ausreichenden Berichtigungsbewilligungen vor, die notariell beglaubigten Erklärungen vom 5.4.2016 und 12.7. / 7.8.2018 enthielten keine schlüssige Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit. Der Vortrag sei widersprüchlich, da zum einen zu einer gesellschaftsrechtlichen Fortsetzungsklausel vorgetragen werde, zum anderen aber ein Beschluss über eine Fortsetzung der Gesellschaft gefasst worden sei.
Die Erbscheine unterlägen nicht der Regelung in § 29 Abs. 3 GBO, sondern § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO. Die Ausfertigung bedürfe nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG der Siegelung durch Beidrückung eines Siegels oder Stempels. Der Gesetzgeber habe nämlich nicht die Gleichstellung des drucktechnisch erzeugten Siegels mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel normiert. § 29 Abs. 3 GBO sei auch nicht analog anwendbar.
II. 1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist statthaft (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO) und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).
2. Die Beschwerde ist so auszulegen, dass sie gegen die Zwischenverfügung insgesamt eingelegt ist. Das Grundbuchamt hatte zwar zunächst den Beteiligten mitgeteilt, dass die Erklärungen zu...