Leitsatz (amtlich)
Wird die Anlegung des Wohnungsgrundbuchs unter Verwendung eines nur formell nicht ordnungsgemäßen Aufteilungsplans vorgenommen (hier: - möglicherweise - fehlende Original-Unterschrift der Baubehörde auf Bauzeichnung), hindert dies die wirksame Begründung von Wohnungseigentum nicht, wenn der Aufteilungsplan im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3, 4 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Beschluss vom 28.03.2013) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 28.3.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist zu 1/2 Miteigentümer eines Wohnungseigentums, das sich im Grundbuch wie folgt beschreibt:280/1000 Miteigentumsanteil an Grundstück xxx, Gebäude- und Freifläche, verbunden mit Sondereigentum an Reihenhaus Nr. 1 und Garage Nr. 1 laut Aufteilungsplan.
Die Eintragung vom 26.1.1982 nimmt im Übrigen Bezug auf die Bewilligung vom 19.12.1981.
Auf dem der Bewilligung zur vertraglichen Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG vom 19.12.1981 beigefügten und in Bezug genommenen Aufteilungsplan (Lageplan, Geschosse, Schnitte, Ansichten) ist auf der ersten Seite (Lageplan) ein Prüfstempel der Baubehörde vom 23.6.1981 mit Unterschrift - jeweils in schwarz - ersichtlich. Möglicherweise handelt es sich hierbei um eine Ablichtung. Eingetragen sind mit blauer Farbe hingegen die Abgrenzungen der Garage (Nr. 1). Die einzelnen Seiten der Bauzeichnung sind geheftet und mit Schnüren verbunden, deren Enden mit einem den Stempel der Stadt L. tragenden runden Papierstück befestigt sind.
Unter anderem mit Schreiben vom 2.11.2012 und 28.1.2013 beanstandete der Beteiligte, dass den Grundakten kein mit Unterschrift und Stempel der Baubehörde versehener Aufteilungsplan i.S.v. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG beigefügt sei; mit Unterschrift und Stempel versehen sei lediglich der zu den Grundakten gereichte Lageplan. Die mit der Begründung von Wohnungseigentum vorgelegten Pläne im Übrigen entsprächen nicht den von der Baubehörde am 23.6.1981 genehmigten. Denn beim Zusammenstellen der Unterlagen seien sie mit nicht geprüften Zeichnungen verwechselt worden. Die Grundakten würden nicht die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Deshalb beantragte der Beteiligte eine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass ein Aufteilungsplan gemäß den wohnungsgrundbuchrechtlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) beigelegt werden solle.
Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das AG - Grundbuchamt - den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen. Dem Grundbuchamt hätten bei Eintragung die mit Schnur und Siegel verbundenen Pläne samt "Geprüft"-Stempel und Unterschrift der Behörde gemeinsam mit der behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegen; von der Existenz anderer Pläne sei nichts bekannt gewesen. Daher sei das Wohnungseigentum entsprechend der bezeichneten Teilungserklärung samt dieser damals eingereichten Pläne entstanden; für eine Änderung der Teilungserklärung bedürfe es der notariellen Erklärung sämtlicher Wohnungseigentümer samt entsprechender Pläne und Bescheinigungen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Grundbuchamt am 2.5.2013 nicht abgeholfen.
Dem Senat lagen im Beschwerdeverfahren die Grundakten für die übrigen Wohnungsund Teileigentumseinheiten der Wohnanlage vor.
II. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.
1. Beantragt ist die Berichtigung einer nach Ansicht des Beteiligten von Anfang an unrichtigen Eintragung bei der Begründung von Wohnungseigentum. Wohnungs- bzw. Teileigentum bildet ein Recht am Grundstück, das dem öffentlichen Glauben unterliegt, §§ 891, 892 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 874 Rz. 4). Der Inhalt des Rechts wird dabei nicht allein durch die Eintragung, sondern auch durch die zulässigerweise in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 WEG sowie durch Bauzeichnungen oder Pläne, auf die wiederum die Bewilligung verweist, bestimmt (Palandt/Bassenge § 874 Rz. 7; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 7 Rz. 26; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 7 Rz. 12). In diesem Umfang nimmt das Recht am öffentlichen Glauben teil (BayObLG Rpfleger 1980, 294/295) und ist nur eine beschränkte Beschwerde gem. § 11 Abs. 1, Abs. 3 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 30; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 163). Mit der Beschwerde kann nämlich im Fall einer Grundbucheintragung, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, nur verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen - hier nicht im Raum stehender - inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (s. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
Die Beschränkung der Beschwerde braucht indessen nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Regelmäßig möchte nämlich ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen (vgl. Demharter, § 71 R...