Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 06.07.2007; Aktenzeichen 3 T 319/07) |
AG Würzburg (Aktenzeichen 17 UR II 44/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 6. Juli 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Antragstellerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist und dass die Streithelfer die Kosten der Nebenintervention im Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht selbst zu tragen haben.
II. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Streithelfer haben die Kosten der Nebenintervention selbst zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Antragsgegner als Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 angehört. Er hat seine Wohnung an die Streithelfer vermietet, die aus der Ukraine bzw. aus Russland stammen.
In der Teilungserklärung vom 1.2.1980 sind in Teil III Gemeinschaftsordnung auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
„§ 3
Nutzungspflichten
1. Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet:
…
b. Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen nur nach schriftlicher Einwilligung des Verwalters und nur in der von ihm bestimmten Art und Form anzubringen;
…
3. Der Verwalter kann eine gemäß obiger Bestimmungen erteilte Einwilligung widerrufen, wenn sich eine Voraussetzung, die für die Erteilung maßgebend war, ändert oder wenn die Auflage nicht eingehalten wird.
4. Verweigert der Verwalter eine gemäß obiger Bestimmung gewünschte Einwilligung oder widerruft er eine erteilte Einwilligung, so entscheidet auf Antrag des Wohnungseigentümers die Wohngemeinschaft.
…
§ 10
Änderungen
Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung sowie eine Änderung der anderen Bestimmungen der Teilungserklärung bedürfen, um wirksam zu werden, der Zustimmung der Wohnungs- und Teileigentümerversammlung mit ¾ Mehrheit. Sie können nur im Wege eines Beschlusses vorgenommen werden, wobei mindestens dreiviertel der Stimmen aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer bei der Beschlussfassung vertreten sein und mindestens dreiviertel der vertretenen Wohnungs- bzw. Teileigentümer für eine Änderung stimmen müssen.”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.7.2000, bei der 743,494/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren, wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 15 folgendes beschlossen:
„Beschluss 16/00
Die Eigentümerversammlung fordert letztmals die betreffenden Miteigentümer auf, die Parabolspiegelantenne an die Fassade oder an den Balkongeländern befestigt haben, diese zu entfernen. Parabolspiegelantennen dürfen nur innerhalb des Balkones auf dem Balkonboden aufgestellt werden. Die Verwaltung wird ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt, eventuelle Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche der Eigentümergemeinschaft von widerrechtlich angebrachte Parabolspiegelantennen gerichtlich durchsetzen.
Abstimmungsergebnis: |
Ja-Stimmen: |
38 |
|
Nein-Stimmen: |
0 |
|
Enthaltungen: |
2” |
In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 11.5.2005, bei der 541,786/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren, wurde unter TOP 7 folgender Beschluss gefasst:
„Beschluss 7/05
Beschluss 16/00 der ordentlichen Eigentümerversammlung 2000 wird dahingehend ergänzt, dass Parabolspiegelantennen auch nicht innerhalb des Balkones auf dem Balkonboden mit einem Ständer dergestalt aufgestellt werden dürfen, dass die Parabolspiegelantenne von außen deutlich sichtbar wird.
Feststellung des Versammlungsleiters:
Beschluss ist angenommen mit: |
Ja-Stimmen: |
33 |
|
Nein-Stimmen: |
1 |
|
Enthaltungen: |
0” |
Beide Beschlüsse blieben unangefochten.
Die Streithelfer haben auf ihrem Balkon zwischen dem Balkonboden und der darüberliegenden Balkondecke eine Metallstange mit einer von außen deutlich sichtbaren Parabolspiegelantenne angebracht, um Fernsehprogramme in ihren Muttersprachen sehen zu können. In der Wohnanlage besteht ein Breitbandkabelanschluss, über den unter anderem sechs russische Sender und EuroNews in russischer Sprache empfangen werden können. Voraussetzung für den Empfang ist die Zahlung einer Versandgebühr von 9,90 EUR und einer Freischaltgebühr von 14,50 EUR für einen Digital Re ceiver. Für die russischsprachigen Programme ergeben sich monatliche Empfangsgebühren von 13,90 EUR.
Die Antragstellerin hat, soweit dies für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, den Antragsgegner zur Entfernung der Parabolantenne zu verpflichten. Nach der Streitverkündung sind die Streithelfer dem Verfahren mit Schreiben vom 24.10.2006 beigetreten. Mit Beschluss vom 14.12.2006 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Entfernung der Antenne verpflichtet. Die vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.7.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde de...