Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH bei Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rahmen einer Stufenklage in der Auskunftsstufe dem Kläger zu bewilligenden Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die gesamte Stufenklage. Sie steht aber unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung von Amts wegen in der Leistungsstufe.
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 1 F 706/03) |
Tenor
I. Das Verfahren wird auf den Senat zurückübertragen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Landshut vom 27.1.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Scheidungsverfahren war der Antragsgegnerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. mit Beschluss vom 14.8.2003 Prozesskostenhilfe gewährt worden.
Mit Antrag vom 7.1.2004 begehrt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers sowie einen nach Auskunft noch zu beziffernden laufenden nachehelichen Unterhalt. Über den weiter gestellten Antrag, ihr auch für die Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe zu gewähren, wurde mit Beschluss des AG vom 27.1.2004 wie folgt entschieden:
"Die der Antragsgegnerin gewährte Prozesskostenhife wird auf die Stufenklage nachehelicher Unterhalt unter gleichen Bedingungen erweitert; sie ist beschränkt auf einen Antrag, der sich aus der Auskunft ergibt."
Gegen diese Einschränkung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Frage in welcher Form und in welchem Umfang bei einer Unterhaltsstufenklage Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Sachstand Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 37; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 436 ff. mit der dort aufgeführten Rechtsprechung). Richtig ist, dass bei einer Stufenklage Prozesskostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen ist. (Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 436 ff.; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 37, mit vielen weiteren Nachweisen). Dies ist ständige Rechtsprechung des OLG München (OLG München v. 4.9.1992 - 4 WF 191/92, FamRZ 1993, 594; v. 20.10.1992 - 26 WF 964/92, OLGReport München 1993, 104 = FamRZ 1993, 340; v. 3.2.1994 - 12 WF 514/94, OLGReport München 1994, 130 = FamRZ 1994, 1184; v. 6.2.1997 - 5 WF 12/97, FamRZ 1997, 895; v. 7.10.1998 - 12 WF 1216/98, OLGReport München 1999, 13 = FamRZ 1999, 598; v. 4.7.1996 - 16 WF 810/96, OLGReport München 1997, 144), dabei hat das OLG München in den letzteren Entscheidungen angeregt, ggf. den Streitwert nach § 18 GKG vorläufig festzusetzen (so auch Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 437; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 1997 Rz. 290 jew. m.w.N.), um so die Interessen der Staatskasse zu schützen. Aus der Besonderheit der Stufenklage i.V.m. der für einen unbestimmten Antrag gewährten Prozesskostenhilfe folgt, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auf den sich aus der Auskunft ergebenen Unterhaltsanspruch beschränkt ist. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Sache selbst wegen des bei einer Stufenklage zunächst unbeziffert gestellten Leistungsantrags (BGH v. 8.2.1995 - XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 37a m.w.N.; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 1997 Rz. 290; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 9; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 436 ff.; OLG Düsseldorf v. 28.12.1983 - 2 WF 278/83, FamRZ 1984, 501; FamRZ 2000, 101; OLG Hamm FamRZ 1997, 619; OLG München v. 20.10.1992 - 26 WF 964/92, OLGReport München 1993, 104 = FamRZ 1993, 340; v. 6.2.1997 - 5 WF 12/97, FamRZ 1997, 895; OLG Brandenburg v. 10.7.2002 - 9 WF 101/02, OLGReport Brandenburg 2002, 497 = MDR 2003, 171). Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung und Erfolgsprüfung. Daraus folgt, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Beschränkung der Prozesskostenhilfe lediglich deklaratorische Bedeutung haben kann, da die Bewilligung von vornherein auf den sich aus der Auskunft ergebenden Anspruch begrenzt ist. Das Gericht kann unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Beschränkung angeordnet ist oder nicht, nach Bezifferung des Zahlungsantrags dessen Erfolgsaussicht von Amts wegen erneut prüfen und durch einen feststellenden (anfechtbaren) Beschluss klarstellen, wieweit die zunächst für einen unbestimmten Zahlungsanspruch bewilligte Prozesskostenhilfe durch den neuen Antrag gedeckt ist (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 37, m.w.N.; a.A. wohl OLG München v. 4.7.1996 - 16 WF 810/96, OLGReport München 1997, 144). Die Bedenken, dass nicht immer klar sei, welcher Unterhaltsanspruch sich aus der Auskunft ergebe und deshalb kein entsprechender Vorbehalt bestehen könne, teilt der Senat nicht. Die Überprüfung der Erfolgsaussichten hat naturgemäß anhand der Gesamtumstände entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gem. der erteilten Auskunf...