Leitsatz (amtlich)
›Wurde in einem Prozeßvergleich eine Vereinbarung über die "Kosten des Rechtsstreits" getroffen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß auch die Verteilung der Kosten des Vergleichs geregelt wurde.‹
Gründe
Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vom 26.6.1995 wurde beim Landgericht Freiburg eingereicht. Dort wurde im Termin vom 18.9.1995 nach Erhebung der Zuständigkeitsrüge seitens der Beklagten und Stellung des Verweisungsantrags durch die Klägerin der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. Der Rechtsstreit wurde durch den am 30.1.1996 vor dem Landgericht geschlossenen Prozeßvergleich beendet, nach dessen Kostenvereinbarung (Ziffer IV.) der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Das Landgericht München I hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7.10.1996 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 5.251,- DM nebst 4 % Zinsen seit 6.2.1996 festgesetzt. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 4.11.1996. Sie beanstandet, daß die Rechtspflegerin die geltend gemachte 10/10 Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) von 2.125,- DM mit der Begründung nicht berücksichtigt hat, der Vergleich enthalte keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Vergleichskosten, so daß § 98 ZPO, also Kostenaufhebung, gelte. Des weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Absetzung der bei ihren Rechtsanwälten durch ihre Tätigkeit beim Landgericht Freiburg angefallenen Gebühren in Höhe von 2.165,- DM (10/10 Prozeßgebühr 2.125,- DM; Pauschale 40,- DM). Hinsichtlich der näheren Begründung des Rechtsmittels wird auf den Erinnerungsschriftsatz und den klägerischen Schriftsatz vom 26.11.1996 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Erinnerung mit Schriftsätzen ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13.11.1996 und 4.12.1996, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird, entgegengetreten.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vorlage durch das Landgericht als sofortige Beschwerde. Das zulässige Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz erfaßt die Kostenvereinbarung des Prozeßvergleichs vom 26.2.1996 die Kosten des Vergleichs, so daß die Beklagte auch die 10/10 Vergleichsgebühr zu erstatten hat.
Im Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. HansOLG Hamburg JurBüro 1978, 1023; OLG Frankfurt a.M., AnwBl. 1983, 186; Thomas-Putzo, 20. Aufl. Rn. 8; Baumbach/Hartmann, 55. Aufl. Rn. 43; Stein/Jonas-Bork 21. Aufl. Rn. 1a und 7 je zu § 98 ZPO) vertritt der Senat den Standpunkt, daß dann, wenn die Parteien in einem Prozeßvergleich eine Vereinbarung über die Verteilung der "Kosten des Rechtsstreits" schließen, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß sich diese Regelung auf die Kosten des Vergleichs erstrecken soll. Der Abschluß eines solchen gehört zum Verfahren. Daß § 98 die Kosten des Vergleichs den Kosten des Rechtsstreits gegenüberstellt, bedeutet nicht, daß die Kosten des Vergleichs. nicht zu denen des Rechtsstreits gehören. Die Trennung im Wortlaut der Vorschrift ist dadurch bedingt, daß die rechtskräftig entschiedenen Kosten des Rechtsstreits von der Vermutung des ersten Satzes dieser Vorschrift auszunehmen waren. Die Kosten des Rechtsstreits sind die unmittelbar prozeßbezogenen, mit Rücksicht auf einen konkreten Rechtsstreit gemachten Aufwendungen; hierzu gehören auch die Kosten eines Vergleichs (vgl. Stein/Jonas-Bork aaO).
Allerdings kann etwas anderes gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien trotz der Verwendung des Begriffes "Kosten des Rechtsstreits" die hierfür getroffene Regelung nicht auf die Kosten des Vergleichs erstreckt wissen wollten. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren ist eine Auslegung der Kostenabrede im allgemeinen jedoch nur in sehr beschränktem Umfang möglich (vgl. Senat JurBüro 1970, 881; Senatsbeschluß vom 8.1.1996 - 11 WF 1221/95 -). Als Grundlage kommt hier nur die protokollierte Erklärung der Parteien selbst oder der sonstige Inhalt der Sitzungsniederschrift in Betracht. Eine Überprüfung sachlich-rechtlicher Vorgänge muß in der Regel wegen der besonderen Gestaltung des Kostenfestsetzungsverfahren unterbleiben. Im vorliegenden Fall wurden Umstände, die darauf hindeuten, daß eine Erstreckung der Kostenvereinbarung auf die Kosten des Vergleichs nicht gewollt war, weder vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall der vom OLG Bamberg (AnwBl. 1989, 111) behandelten Art vor, in welchem die Kostenvereinbarung im Prozeßvergleich dahingehend lautet, daß die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte trägt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die von der Beklagten gegebenen Literatur- und Rechtsprechungshinweise vermögen nicht zu überzeugen. Das OLG Hamm (JurBüro 1992, 493) stellt lediglich klar, daß es für die vereinfachte Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO im Fall des § 98 ZPO grundsätzlich keiner die Kostenaufhebung ausspr...