Leitsatz (amtlich)
Ein Kostenerstattungsanspruch verjährt aufgrund der Kostengrundentscheidung gem. § 197 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
Normenkette
ZPO § 104; BGB §§ 195, 197 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 10 O 52/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 486,99 EUR.
Gründe
I. Die Beklagten wenden Verjährung ein.
Mit Endurteil vom 19.7.2000 wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Der Kläger nahm seine Berufung im Termin vom 8.3.2001 zurück. Mit Schriftsatz vom 7.6.2005 machte der Kläger die Erstattung von ihm bezahlten Gerichtskosten geltend. Das LG hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Einrede der Verjährung als materiell-rechtliche Einrede überhaupt geprüft werden kann.
2. Auch wenn dies zu bejahen ist, ist keine Verjährung eingetreten.
a) Gemäß Art. 229 § 6 EGBGB ist auf den klägerischen Erstattungsanspruch das neue Verjährungsrecht anzuwenden. Gemäß Abs. 4 S. 1 dieser Bestimmung beginnt die Frist mit dem 1.1.2002. Käme die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Anwendung, so wäre Ende 2004 die Verjährung eingetreten.
Auf den Kostenerstattungsanspruch findet jedoch § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB Anwendung. Es ist allgemeine Meinung, dass diese Bestimmung auch dann einschlägig ist, wenn ein positives Feststellungsurteil ergeht (BGH v. 28.9.1988 - IVa ZR 126/87, MDR 1989, 144 = NJW-RR 1989, 21; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 197 Rz. 8; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rz. 14; Ermann/Schmidt/Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rz. 10). Das muss auch für die Kostenentscheidung des Gerichts gelten, mit der festgestellt wird, in welchem Umfang eine Partei der anderen erstattungspflichtig ist (OLG Stuttgart v. 15.11.2005 - 8 W 513/05, 8 W 514/05, OLGReport Stuttgart 2006, 125; OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 218 Rz. 5). Soweit der Senat früher (OLG München NJW 1971, 1755; ebenso OLG Frankfurt MDR 1977, 665) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest. Das dort verwendete Argument, die Kostengrundentscheidung stelle lediglich die Grundlage der Kostentragungspflicht dar, bestimme aber nicht bereits den Umfang des Kostenerstattungsanspruches, greift nicht durch. Der Umfang ist ausreichend dadurch bestimmt, dass nur die notwendigen Kosten zu erstatten sind. Es ist kein Unterschied zu einem sonstigen positiven Feststellungsurteil zu sehen, bei dem der Umfang des Anspruchs auch nur allgemein umschrieben ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1531206 |
FamRZ 2006, 1559 |
AGS 2006, 405 |
OLGR-Süd 2006, 602 |