Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Teilungserklärung, nach der "Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss" begründet wird, im Hinblick auf die Frage der selbständigen gewerblichen Nutzbarkeit der Kellerräume.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen 4 T 3205/05) |
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 43/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 13.3.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.
In der Teilungserklärung vom 20.7.1979 ist unter der Überschrift "Laden-Anbau" Folgendes aufgeführt:
Miteigentumsanteil zu 19,438/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Ladenlokal im Erdgeschoss und Nebenräumen im Kellergeschoss, Aufteilungsplan 100 und 100a.
Mit notarieller Urkunde vom 15.10.1982 erfolgte ein Nachtrag zur Teilungserklärung, in dem der Miteigentumsanteil im sog. Ladenanbau wie folgt bezeichnet wurde:
Miteigentumsanteil zu 22,443/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoss gelegenen Ladenraum samt Ladenkeller und Nebenräumen im Kellergeschoss, Aufteilungsplan Nr. 100 und 100a.
Im Jahre 1984 wurden die Gewerberäume in dem Ladenanbau in der Weise aufgeteilt, dass ein Miteigentumsanteil verbunden wurde mit einem Laden im Erdgeschoss und einem Raum im Kellergeschoss (Nrn. 100 und 100a neu) und ein weiterer Miteigentumsanteil verbunden war mit einem weiteren Laden im Erdgeschoss (Nr. 103) und einen weiteren Raum im Kellergeschoss (Nr. 103a). Anlässlich dieser Aufteilung bewilligte der Eigentümer des Miteigentumsanteils, der mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 103 nebst Kellerraum Nr. 103a verbunden war, zugunsten des Antragstellers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, dass auf diesem Teileigentumsrecht kein Gewerbe betrieben werden darf, das die Herstellung, Lagerung oder den Verkauf von Schildern aller Art, insb. Kfz-Nummerschildern und Autozubehör aller Art zum Gegenstand hat.
Mit notarieller Urkunde vom 13.7.1990 unterteilte der Antragsteller seine Teileigentumseinheit Nr. 100 und Nr. 100a in der Weise, dass ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum am Laden (Nr. 100) und ein weiterer Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum am Kellerraum Nr. 100a verbunden wurde. Im Übrigen wurde auf die Aufteilung gem. den Bestimmungen der Teilungserklärung vom 20.7.1979 samt Nachträgen verwiesen. Mit gleicher Urkunde veräußerte der Antragsteller an die Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil, der mit dem Teileigentum an dem Raum Nr. 100a im Kellergeschoss des Ladenanbaus verbunden ist. Mit weiterem Nachtrag für diese Urkunde wurde auch der Vorraum zu dieser Einheit Nr. 100a vom Antragsteller an die Antragsgegnerin veräußert.
Der Antragsteller betreibt in dem Laden Nr. 100 einen Schilderdienst. Die Antragsgegnerin, Teileigentümerin der Einheiten Nr. 103 (Erdgeschoss), Nr. 103a und Nr. 100a (jeweils Kellergeschoss), hat mit Mietvertrag vom 9./12.12.2002 die ihr zustehenden Einheiten an die Firma E. Autoschilder GmbH (nachfolgend E.-GmbH) vermietet. In dem Mietvertrag ist garantiert, dass die Teileigentumseinheit Nr. 100a u.a. zur Herstellung und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen und Schildern genutzt werden kann.
Eine vormals bestehende Trennwand zwischen den Einheiten im Keller mit der Nr. 100a und der Nr. 103a wurde entfernt und durch einen Raumteiler ersetzt.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Nutzung der Kellerräume Nr. 100a und Nr. 103a durch die Firma E.- GmbH als Gewerberäume verstoße gegen die Teilungserklärung und zudem, was den Raum Nr. 103a betreffe, gegen die ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Er hat daher beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nutzung der Kellerräume Nr. 100a und Nr. 103a als Gewerberäume zu unterlassen. Das AG hat den Antrag durch Beschl. v. 29.7.2005 abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG durch Entscheidung vom 13.3.2006 die Antragsgegnerin unter Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, die im Aufteilungsplan mit Nrn. 100a und 103a bezeichneten Räume im Kellergeschoss als selbständige Gewerberäume zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 3 WEG Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Kellerräume Nr. 100a und Nr. 103a in der Weise, das...