Leitsatz (amtlich)
1.
Würdigt das Berufungsgericht die Tat abweichend vom Amtsgericht nicht als mittäterschaftlich begangen, sondern lediglich als Beihilfe, verhängt es aber gleichwohl die gleiche Strafe, bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung.
2.
Zu den Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten. Die Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der mitangeklagte Sohn des Ehepaares wurde freigesprochen. Er ist zwischenzeitlich verstorben.
In der Berufungshauptverhandlung beschränkte der Angeklagte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Geschädigten M. wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass er unter Einbeziehung von zwei Strafen aus anderen Urteilen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Berufung der Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Maßgabe, dass sie schuldig sei der Beihilfe zum Betrug.
Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Angeklagten ist teilweise begründet.
Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand und war insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.
Das Landgericht hat die Angeklagte der Beihilfe des Betrugs für schuldig befunden. Gleichzeitig hat es die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten für mittäterschaftlich angenommene Begehungsweise beibehalten.
Bei der Überprüfung der im tatrichterlichen Ermessen liegenden Strafzumessungserwägungen hat sich das Revisionsgericht darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen so vollständig wiedergegeben sein, dass eine Nachprüfung des ausgeübten Ermessens erfolgen kann (OLG Schleswig NJW 1982, 116).
a)
Trifft der neu entscheidende Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und ihm sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, dann bedarf diese Entscheidung eingehender Begründung (BGH NStZ 1982, 507). Die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung. Der Angeklagte hat jedoch einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen gleich hoch bestraft wird. Die besondere Begründung einer solchen Strafzumessung ist auch deshalb erforderlich, weil anderenfalls die spezialpräventive Wirkung der Verurteilung von vornherein in Frage gestellt sein kann. Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH a.a.O).
Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Das Landgericht hat eine eigene Tatherrschaft der Angeklagten und damit eine mittäterschaftliche Begehungsweise nicht für erwiesen erachtet, ihr Verhalten vielmehr als Förderung der Tat ihres Ehemannes gewertet und daher eine Beihilfe zum Betrug angenommen. Die Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer gesehen, aber trotz der unterschiedlichen Begehungsweise die gleiche Strafe verhängt. Eine Verringerung des Schuldumfangs oder die rechtlich mildere Beurteilung der Tat durch das Berufungsgericht zwingt zwar nicht zur einer Herabsetzung der Strafe (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 331 Rn. 11), erfordert aber eine Begründung, die im Urteil des Landgerichts fehlt.
b)
Nach § 47 Abs.1 StGB darf auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn, d.h. aus spezialpräventiven Gründen, oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, d.h. aus generalpräventiven Gründen, unerlässlich machen. Solche besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimm...