Leitsatz (amtlich)
Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.07.2007; Aktenzeichen 17 HK T 10797/07) |
AG München (Entscheidung vom 09.03.2006; Aktenzeichen HRA 79791) |
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller hat sich im Jahre 2001 mit nominal 300.000 DM über eine Treuhänderin, die "C. Treuhand GmbH", als Anleger an der unter "C. Gesellschaft für internationale Filmproduktionen mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG" (kurz: C. IV) firmierenden Antragsgegnerin, einem als Publikums-KG ausgestalteten Medienfonds, beteiligt. Vorgänger dieses Fonds waren die Fonds C. I, C. II und C. III. Nach dem der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt, welchen die einzige Komplementärin der Antragsgegnerin, die "C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH", erstellt und verbreitet hat, sollen nach der Einwerbung von Kommanditisten Filme produziert und Rechte an diesen verwertet werden. Sollten hierbei entsprechende Einspielergebnisse im vorgesehenen Zeitraum nicht erzielt werden können ("short fall"), so sei dieser Ausfall durch entsprechende Versicherungen ("Company-Garantien") abgesichert, wobei der Gesamtabsicherungsbetrag mindestens 80 % der Anlagesumme betrage und mindestens 80 % der jeweiligen Produktionskosten an die Antragsgegnerin zurückfließen sollen.
Der Antragsteller ist im Handelsregister nicht als Kommanditist der Antragsgegnerin eingetragen. Ausweislich des im Prospekt der Antragsgegnerin abgedruckten "Gesellschaftsvertrags" werden die Anleger ("Treugeber"), deren Beteiligungen die Treuhandkommanditistin zwar im eigenen Namen, aber für deren Rechnung hält, im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern echten Kommanditisten gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte wie dem "Informationsrecht". Weiter wird den Anlegern im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet, die auf ihre Beteiligungen entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte auszuüben. "(Nur) soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln, wird die Treuhandkommanditistin die Gesellschafterrechte nach deren Weisungen ausüben." Unter § 11 wurde den Gesellschaftern ein von § 166 HGB unabhängiges Einsichtsrecht, welches von einem Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe auszuüben ist, eingeräumt.
In dem - ebenfalls im Prospekt der Antragsgegnerin abgedruckten - "Treuhandvertrag"zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin wird ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Treuhänderin "die Kommanditbeteiligungen" im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil hält und in das Handelsregister eingetragen wird, dass der Treugeber jedoch im Innenverhältnis wie ein Kommanditist der Gesellschaft behandelt wird.
2.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im August 2005 aufgefordert, ihm Einsicht gem. § 166 Abs. 1 HGB sowie gem. § 11 des Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Dies lehnte die Antragsgegnerin am 15.9.2005 ab.
Am 9.3.2006 beantragte der Antragsteller gem. § 166 Abs. 3 HGB beim Amtsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über einen Steuerberater Einsicht in die Vertragsunterlagen zu neun im Einzelnen bezeichneten Filmen einschließlich der zugehörigen Verwertungsverträge zu gewähren und mitzuteilen, ob (und ggfs. wann) die diese Filme betreffenden Company-Garantien der Treuhänderin, welche zugleich Mittelverwendungskontrolleurin ist, vorgelegt wurden. Ferner sollte das Gericht die Auskunftserteilung hinsichtlich bestehender Company-Garantien anordnen (ob zu allen produzierten Filmen solche vorlägen, Garantie-Geber, Abschlussdaten, sonstiger Inhalt) sowie dazu, ob bzw. durch wen und wann vor Abschluss des jeweiligen Garantievertrags dessen Bedingungen überprüft und ob das Ergebnis der Prüfung der Treuhänderin mitgeteilt wurde, inwieweit es hinsichtlich der Garantiebeträge bereits zu einer Auszahlung bzw. zu einer Verweigerung der Auszahlung gekommen sei, ferner zu der Frage, inwieweit die Produktionskosten der jeweiligen Filme bereits erbracht und in welchem Umfang noch Mittel für weitere Produktionen vorhanden seien. Der Antrag wurde damit begründet, dass bislang zwei geplante Filme nicht produziert worden seien und die Rückflüsse an die Antragsgegnerin deutlich unter den zugesicherten 80 % lägen; andererseits hätten zwei der produzierten Filme erhebliche Einspielergebnisse erzielt, ohne dass entsprechende Gewinne an die Antragsgegnerin geflossen seien. Auch gebe es bislang keine ausreichenden Informationen dazu, inwiefern im Übrigen eine dem Vertragszweck entsprechende Verwendung der eingeworbenen Gelder stattgefunden habe.
Das Amtsgericht gab dem Antrag vom 9.3.2006 mit Beschluss vom 15.5.2007 statt. Hiergegen legte die Antragsgegnerin am 30.5.2007 sofortige Beschwerde ein, welche das Landgericht mit Beschluss vom 16.7...