Verfahrensgang
AG Altötting (Beschluss vom 19.10.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Altötting - Grundbuchamt - vom 19.10.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.
Am 29.8.2016 beantragte der Beteiligte, die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen zu veranlassen. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 EUR aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Er sei Alleinerbe
des Grundstücks, da er dieses Vorwahlrecht in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert habe, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten. Nach einer Entscheidung des Senats vom 31.5.2010 (Az. 34 Wx 28/10) sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich, wenn der Testamentsvollstrecker eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollziehe.
Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 31.8.2016 hat das Beschwerdegericht am 30.9.2016 aufgehoben. Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2016 den Antrag zurückgewiesen, da eine entsprechende Eintragungsgrundlage fehle.
Gegen den Beschluss des Grundbuchamts wendet sich der Beteiligte mit Beschwerde vom 21.11.2016, mit der er eine weitere Entscheidung des Grundbuchamts angreift (s. insofern Verfahren 34 Wx 442/16). Er habe immer in der Funktion des Testamentsvollstreckers gehandelt. Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis werde er noch vorlegen. Ihm sei ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt. Dies habe er ausgeübt, was ihn zum Alleinerben des Grundstücks mache. Das Grundbuchamt habe die Pflicht, dies aus den Nachlassunterlagen zu verifizieren, so dass einziges Eintragungshindernis im noch fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnis zu sehen sei, das er jedoch umgehend nach Erteilung nachreichen werde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.1. Gegen den Beschluss des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, da der Antrag des Beteiligten auf seine Eintragung im Grundbuch zurückgewiesen wurde. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).
2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
Nach dem Antrag des Beteiligten ist nicht hinreichend klar, ob er die Eintragung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit oder auf der Grundlage einer Einigung nach § 20 GBO betreiben will. Es war jedoch nicht veranlasst, eine Klarstellung aufzugeben, da für eine Eintragung des Beteiligten weder die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO gegeben sind, noch die erforderliche Auflassung nach § 20 GBO vorliegt.
a) Die Begründung des Beteiligten, er sei durch eine Vereinbarung mit den Miterben Alleinerbe hinsichtlich des Grundstücks geworden und daher im Wege der Berichtigung als Eigentümer einzutragen, geht fehl.
Eine Berichtigung nach § 22 GBO kann nicht erfolgen, da der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht erbracht ist. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der die Grundlage für einen
Berichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO bildet, sind als Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz des § 19 GBO strenge Anforderungen zu stellen. Die Führung des Nachweises obliegt dem Beteiligten als Antragsteller. Es gilt der grundbuchrechtliche "Beibringungsgrundsatz"; eine Sachaufklärung von Amts wegen durch das Grundbuchamt findet nicht statt (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Böttcher ZfIR 2008, 507/509; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171 und 174).
Mangels notariellen Testaments gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge nach dem im Grundbuch Eingetragenen durch Erbschein zu führen. Einen solchen hat der Beteiligte nicht beigebracht. Ein Erbschein, der den Beteiligten als Alleinerben ausweist, ist nach seinem Vortrag nicht beantragt und auch nicht zu erwarten. Der Beteiligte trägt selbst vor, als Miterbe eingesetzt zu sein. Die Ausübung eines Vorwahlrechts führt nicht zu einer Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände. Dies widerspräche nämlich dem Grundsatz der Universalsukzession (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 1922 Rn. 11). Es kann dahinstehen, ob das Vorwahlrecht als Voraus- und Wahlvermächtnis nach §§ 2150 und 2154 BGB eingeräumt worden ist (vgl. Ermann/Westermann BGB 14. Aufl. § 2048 Rn. 6). Dies würde nämlich nur zu einem Vermächtnisanspruch des Beteiligten nach § 2174 BGB führen. Auch wenn das Testament so auszulegen sein sollte, dass im Rahmen einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ein Wahlrecht besteht, würde dies nur schuldrechtlich wirken und einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Miterben geben (Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 4). Eine wirksame Erbausschlagung aller Miterben, die zu einer Alleinerbenstellung des Beteiligten führen würde, hat er weder behauptet noch dürfte sie infolge Zeitablaufs zulässi...