Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden.

2. Desgleichen kann der Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aichach (Beschluss vom 12.11.2015)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG Aichach - Grundbuchamt - vom 12.11.2015 aufgehoben.

II. Das AG Aichach - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 9.10.2015 nicht wegen fehlender Eintragungsfähigkeit des Inhalts der notariellen Urkunde vom 24.9.2015 (zwei Vormerkungen zur Sicherung zweier Dienstbarkeitsbestellungsansprüche gemäß Abschnitt III.) zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Berechtigte ist Eigentümer von Grundbesitz. Er beabsichtigt, hierauf eine fremdfinanzierte Photovoltaikanlage zu betreiben und die Einspeisevergütung zur Kreditsicherung einzusetzen. Zur Absicherung eines dauerhaft ungehinderten Anlagenbetriebs traf er zu notarieller Urkunde vom 24.9.2015 folgende Regelung:

In Abschnitt II. der Urkunde bewilligte er zu seinen Gunsten eine beschränkte persönliche (Eigentümer-)Dienstbarkeit in Form eines Errichtungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts für die auf dem Grundstück bzw. auf dem Dach des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes installierte bzw. zu installierende Photovoltaikanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen. Die Ausübung der Dienstbarkeit soll der Berechtigte Dritten überlassen dürfen.

Gemäß Abschnitt III. der Urkunde verpflichtete sich der Beteiligte gegenüber einer namentlich bezeichneten Sparkasse, dieser oder ihrem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, wie in Abschnitt II. bewilligt, falls die Sparkasse oder ihr Rechtsnachfolger den Anlagenbetrieb übernimmt (Ziffer 1. a)). Darüber hinaus verpflichtete er sich gegenüber der bezeichneten Sparkasse mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass diese einen Dritten benennt, der den Betrieb der Photovoltaikanlage übernimmt, dem jeweiligen Übernehmer sowie dessen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen (Ziffer 1. b)). Die in Ziffern 1. a) und 1. b) jeweils übernommene Verpflichtung soll für beliebig viele Fälle der Rechtsnachfolge gelten.

Der Beteiligte bewilligte die Eintragung je einer Vormerkung zugunsten der Sparkasse zur Sicherung des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs aus Ziffer 1. a) einerseits und aus Ziffer 1. b) andererseits.

Über den Urkundsnotar hat der Beteiligte am 9.10.2015 den Vollzug der Urkunde beantragt.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen. Die in Abschnitt III. begründeten Bestellungsansprüche könnten nicht mit nur zwei Vormerkungen gesichert werden, denn eine Vormerkung könne nicht beliebig viele Rechtsnachfolgen abdecken. Weil es erforderlich sei, für jeden Anspruch eine gesonderte Vormerkung einzutragen, sei der diesbezügliche Inhalt der Urkunde nicht eintragungsfähig. Das habe die Zurückweisung sämtlicher im Verbund gestellten Eintragungsanträge zur Folge.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hat in der Sache Erfolg, denn das angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt, wonach mehrere materiell-rechtliche Ansprüche nur durch ebenso viele Vormerkungen sicherbar sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 450; Rpfleger 2002, 135; 1999, 529; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Giehl MittBayNot 2002, 158).

2. In Abschnitt III. der Urkunde wurde allerdings unter 1. a) einerseits und 1. b) andererseits (nur) je ein schuldrechtlicher Anspruch auf Dienstbarkeitseinräumung begründet, der jeweils mittels einer einzigen Vormerkung gesichert werden kann.

a) Im Zusammenhang mit Herstellung und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen wie z.B. Photovoltaikanlagen besteht regelmäßig mit Blick auf den erheblichen finanziellen Investitionsaufwand und die damit korrespondierende lange Amortisationsdauer ein praktisches Bedürfnis, das Nutzungsrecht zugunsten mehrerer Sukzessivberechtigter und etwaiger dritter Betreiber einschließlich deren Rechtsnachfolger abzusichern (vgl. Klühs RNotZ 2012, 28 f.).

aa) Nach herrschender Meinung kann sich der Grundstückseigentümer schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner (in der Regel dem ersten Anlagenbetreiber oder der die Anlage finanzierenden Bank) verpflichten, nachein...

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