Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl. Beschwerde des Verurteilten gegen den Führungsaufsichtsbeschluss gemäß § 68 f Abs. 1 StGB
Verfahrensgang
StA Traunstein (Entscheidung vom 19.05.2010; Aktenzeichen 230 VRs 19911/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen Nr. 3. e. des Führungsaufsichtsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 19.05.2010 wird kostenfällig als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Höchstzahl der Urinkontrollen auf 20 pro Jahr und die Höchstzahl der Haarproben auf 8 pro Jahr begrenzt wird.
Gründe
I. Mit Strafende 16.07.2010 wird der Beschwerdeführer die durch Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 22.12.2008 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 4 Fällen und versuchtem Diebstahl verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren vollständig verbüßt haben. Die Taten hatte der Verurteilte aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.
Mit Beschluss vom 19.05.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein festgestellt, dass die gemäß § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetz eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und deren Dauer von 5 Jahren nicht abgekürzt wird.
Daneben hat sie dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt, darunter unter Ziffer 3. e. die Weisung, keine illegalen Drogen zu konsumieren und dies durch negative Drogenscreenings in Form von Urin- oder Haarproben nachzuweisen, wobei diese Kontrollen nach näherer Aufforderung und Weisung durch den Bewährungshelfer mindestens viermal jährlich zu erfolgen haben.
Gegen diese Ziffer des Beschlusses wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 30.05.2010, der durch Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 02.06.2010 nicht abgeholfen wurde.
II. Das zulässige Rechtmittel hat abgesehen von der aus dem Tenor ersichtlichen Konkretisierung in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die beanstandeten Weisungen gesetzeswidrig sind. Eine gesetzeswidrige Weisung liegt dann vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht hinreichend bestimmt ist, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder das Gericht einen Ermessensfehlgebrauch bzw. eine Ermessensüberschreitung vorgenommen hat (vgl. Karlsruher Kommentar/Fischer, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdn. 13). All dies ist vorliegend nicht der Fall.
Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, findet die Weisung, keine Drogen zu konsumieren, ihre Stütze in § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB, ebenso die Anordnung der Suchtmittelkontrollen.
Soweit neben der Anordnung von Urinproben auch die Alternative der Haarprobe angeordnet wurde, ist im Hinblick auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass der 1. Strafsenat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 2. Strafsenats (2 Ws 1022/09; 2 Ws 1023/09) in der Entnahme einer Haarprobe keinen körperlichen Eingriff sieht. Ein körperlicher Eingriff, also eine tatbestandliche Verwirklichung einer vorsätzlichen Körperverletzung setzt im Zusammenhang mit dem Abschneiden der Haare nach der herrschenden Rechtsprechung ein unangemessenes Abschneiden von Haaren voraus (vgl. Fischer, 57. Aufl., § 223 Rdn. 5). Davon kann bei der Abnahme von einigen Haaren zur Durchführung einer Drogenkontrolle keinesfalls ausgegangen werden.
Die gegenteilige Ansicht des 3. Strafsenats überzeugt nicht, mit vorstehender Argumentation setzt sie sich nicht auseinandersetzt. Der Senat teilt auch das vom 3. Strafsenat vorgenommene Verständnis der von ihm zitierten Kommentierung des Karlsruher Kommentars nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen soll, ob die Haare entfernt werden, um anschließend die durch die Haare ursprünglich bedeckten Körperteile untersuchen zu können (§ 81 a StPO) oder ob nach Entfernung der Haare diese untersucht werden. Der Eingriff - das Abschneiden - ist der gleiche Vorgang und beinhaltet keine größere Intensität und Beeinträchtigung.
Aus den gleichen Gründen kann der Senat auch nicht der von Peglau in NJW 2007,1558 f. vertretenen Ansicht zustimmen, der im Übrigen das aufgrund seiner Argumentation gefundene Ergebnis selber nicht für sinnvoll hält (“Der Überprüfbarkeit hätte es nicht geschadet, ...").
Nachdem der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges im August 2009 und erneut im Frühjahr 2010 die Abgabe einer Urinprobe zum Zwecke eines Drogentestes verweigert hatte, was beide Male zu einer Disziplinarmaßname führte, er bereits drei Mal wegen Betäubungsmitteldelikten und zwei Mal wegen aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Beschaffungsdelikten verurteilt werden musste, ist die angeordnete Weisung völlig sachgerecht und keinesfalls ermessensfehlerhaft.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet, dass er sich selbst und dem Gericht beweisen will, dass seine Motivation ausreicht, die Drogenproblematik auch ohne Kontrollen in den Griff zu bekommen, führt dies weder zu einer Unzumutbarkeit noch zu einer Unverhältnismäßigkei...