Leitsatz (amtlich)
Für die Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung des Rückgebäudes einer Wohnanlage kann im Einzelfall die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer mangels Beeinträchtigung ihrer Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus entbehrlich sein.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.02.2007; Aktenzeichen 1 T 5293/03) |
AG München (Entscheidung vom 24.02.2003; Aktenzeichen 484 UR II 1154/02) |
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Februar 2007 wird in Ziffer II. dahingehend berichtigt, dass das gemeinschaftliche Grundstück die Bezeichnung XXX, (Wohnungsgrundbuch von XXX) trägt.
III.
Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
IV.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind je zur Hälfte die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohngebäuden, einem Vorder- und einem Rückgebäude. Das jeweilige Sondereigentum ist verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 1/2.
Gemäß § 3 der Gemeinschaftsordnung sind den jeweiligen Eigentümern umfassende Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen einschließlich der konstitutiven Teile des jeweiligen Hauses und der Garage eingeräumt. Hingegen wird der im Grundrissplan farblich hervorgehobene Zugangsweg von allen Miteigentümern gemeinschaftlich benutzt.
§ 4 der Gemeinschaftsordnung enthält folgende Regelung:
Soweit gesetzlich zulässig, bestehen im Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer der Baukörper zueinander keine Verpflichtungen zum Wiederaufbau, zu Versicherungen, zur Instandhaltung und Instandsetzung, zur Ansammlung einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsrückstellung, zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und dergl., was wirtschaftlich das Bestehen von Gemeinschaftseigentum voraussetzt.
Daher kann die Aufhebung der Gemeinschaft auch dann nicht verlangt werden, wenn einer der Baukörper ganz oder teilweise zerstört wird, obwohl keine Verpflichtung zum Wiederaufbau besteht. Daher bedarf es zu baulichen Änderungen und Aufwendungen aller Art nicht der Zustimmung der jeweiligen Wohnungs- und Teileigentümer der anderen Baukörper, weil deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Antragsteller haben das Sondernutzungsrecht am Rückgebäude. Sie beabsichtigten, im Frühjahr 2003 die Beheizung ihres Hauses auf eine Gaszentralheizung mit Anschluss an das im Straßenraum vorhandene Ferngasnetz umzustellen. Bisher wurde raumweise mit Elektrospeicheröfen, Baujahr 1969, geheizt. Zur Ferngasversorgung der Heizanlage bedarf es der Errichtung eines Gasanschlusses, der auch über den gemeinschaftlichen Zugangsweg führen soll. Die Antragsgegner verweigerten mit Schreiben vom 16.9.2002 ihre Zustimmung. Seit März 2003 betreiben die Antragsteller eine Gasheizung, die mit einem in ihrem Sondernutzungsbereich aufgestellten oberirdischen Gastank versorgt wird.
Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Installation eines Gasanschlusses für ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg, hilfsweise über die Rasenfläche der Antragsgegner, zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.2.2003 abgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller zunächst die Verpflichtung der Antragsgegner begehrt, der Installation eines Gasanschlusses für ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg sowie die ihnen zugewiesene angrenzende Sondernutzungsfläche zuzustimmen. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer haben die Antragsteller am 13.10.2003 den bisherigen Leistungsantrag hilfsweise gestellt und als Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Verlegung der streitgegenständlichen Leitung um keine zustimmungspflichtige Maßnahme handele.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere Einholung von Sachverständigengutachten, mit Beschluss vom 28.2.2007 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die von den Antragstellern begehrte Installation eines Gasanschlusses für ihr Sondereigentum bzw. ihre Sondernutzungsfläche durch Verlegung einer Leitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg sowie die ihnen gehörende angrenzende Sondernutzungsfläche auf dem gemeinschaftlichen Grundstück entsprechend der Markierung auf der dem Beschluss anliegenden Skizze bei fachgerechter Ausführung per Handaushub, Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Verwendung von Rohren mit einem maximalen Außendurchmessen von 11,4 cm keiner Zustimmung der Ant...