Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 15 O 13031/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.12.2011, Az. 15 O 13031/11 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Sie meint, der Antragsgegner müsse ihr Schadensersatz in Höhe von mindestens 300 € leisten, da er ein ehemals auf die Antragstellerin zugelassenes Fahrzeug lediglich gepfändet, nicht jedoch in Verwahrung genommen habe. Das Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Pfändung auf einem Wiesengrundstück gegenüber der damaligen Wohnung der Antragstellerin befand, wurde nach der Pfändung - wohl von der Antragstellerin - in eine Werkstatt gebracht. Es stand schließlich am 01.05.2010 auf einem Parkplatz in B. und wurde dort von Unbekannten (mutmaßlich im Zuge eines Freinacht-Scherzes) beschädigt. Mit Beschluss vom 14.12.2011, der Antragstellerin zugestellt am 17.12.2011, wies das Landgericht den Antrag zurück. Mit Schreiben vom 27.12.2011, bei Gericht eingegangen am 29.12.2011, erhob die Antragstellerin "Anhörungsrüge". Das Landgericht, das das Schreiben der Antragstellerin als Beschwerde ausgelegt hat, lehnte mit Beschluss vom 20.01.2012 eine Abhilfe ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht vor.
II. Zutreffend hat das Landgericht das als "Anhörungsrüge" bezeichnete Schreiben der Antragstellerin als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2011 verstanden.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da das Landgericht zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage verneint hat, § 114 ZPO.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Zivilprozessordnung, auf die die Abgabenordnung verweist, die Möglichkeit eröffnet, einen gepfändeten Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Es besteht grundsätzlich keine Amtspflicht zugunsten des Schuldners, den Gegenstand in Verwahrung zu nehmen, um etwaigen Schäden an dem gepfändeten Gegenstand im Zuge des fortbestehenden Besitzes des Schuldners vorzubeugen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers bzw. Finanzbeamten zu begründen, zum Schutz des Eigentums des Schuldners den gepfändeten Gegenstand in Verwahrung zu nehmen, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin meint, der Schutzbereich des § 765 a ZPO sei beeinträchtigt worden, betrifft die Vorschrift genau den umgekehrten Fall, nämlich dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll, wenn diese eine sittenwidrige Härte darstellen würden. Hier rügt die Antragstellerin jedoch, dass eine noch weitreichendere Vollstreckungsmaßnahme hätte ergriffen werden sollen (Pfändung und Sicherstellung, statt Pfändung und Belassen des Gegenstandes im Gewahrsam des Schuldners). Abgesehen davon setzt § 765 a ZPO einen Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht voraus. Dass ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen würde die beabsichtigte Klage jedenfalls daran scheitern, dass die Antragstellerin entweder selbst das Fahrzeug von dem ursprünglichen Platz entfernt hat oder der Wagen zumindest mit ihrem Wissen und Wollen dort weggebracht und nicht wieder zurückgebracht wurde und sich nur dadurch die Möglichkeit für Unbekannte eröffnete, den Wagen auf dem Parkplatz in B. zu beschädigen.
Fundstellen