Leitsatz (amtlich)
1. Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird.
2. Aus einem Beschluss, der für Instandsetzungsmaßnahmen isoliert einen nicht vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu Lasten nur einzelner Wohnungseigentümer bestimmt, ergibt sich keine Bindung der Wohnungseigentümer für einen Folgebeschluss, der die konkrete Sonderumlage zum Gegenstand hat.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 4 T 1119/03) |
AG Neu-Ulm (Aktenzeichen 2 UR II 48/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 29.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.425 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleinen Wohnanlage; der Verwalter der Anlage ist zugleich Wohnungseigentümer. Die Eigentümergemeinschaft umfasst fünf Parteien.
Nach § 8 der Gemeinschaftsordnung (GO) sind die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile, entsprechend ihren in der Aufteilung niedergelegten Tausendstel, zu tragen. Ebenso bestimmt § 14 GO, dass die Lasten und Kosten (das Wohngeld) nach Miteigentumsanteilen berechnet werden. Schließlich bestimmt § 11 Nr. 5 GO in Ergänzung zu § 23 WEG,
dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter zu erstellen und von dem Versammlungsvorsitzenden sowie zwei Miteigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben.
In der Eigentümerversammlung vom 25.3.2000 fassten die Wohnungseigentümer in Anwesenheit der Antragstellerin den Beschluss, dass die drei sog. Alteigentümer, darunter die Antragstellerin, die anstehenden und im Einzelnen in der Niederschrift aufgeführten Renovierungen bezahlen. Der Beschluss wurde nicht angefochten. Die Niederschrift ist nicht von zwei, sondern nur von einem Wohnungseigentümer unterschrieben.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.2000 fassten die Wohnungseigentümer in Abwesenheit der Antragstellerin u.a. folgende Beschlüsse:
TOP 1: Genehmigung der Jahresabrechnung für 1999
TOP 3.6: Finanzierungssicherung der Sanierungsmaßnahmen und Vorgehen bei Nichterfüllung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Alteigentümer: D., Da. [= die Antragstellerin], K.) beschließt, eine Abschlagszahlung von insgesamt 12.000 DM für die Sanierung des Kellers, des Giebels, der Fassade, des Eingangs und des Treppenhauses nach Anteilen auf das WEG-Konto bis zum 31.10.2000 einzuzahlen. Die anteiligen Kosten werden jedem Eigentümer mitgeteilt.
Das gefertigte Protokoll ist vom Verwalter sowie einem Wohnungseigentümer unterschrieben.
Die Antragstellerin hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch bedeutsam, fristgerecht beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat die Anträge mit Beschluss vom 14.4.2003 abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 29.11.2004 stattgegeben und die beiden Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
Am 18.6.2007 haben sich die Beteiligten im Rahmen eines anderen Wohnungseigentumsverfahrens über den für die Wohngeldabrechnung zugrunde zu legenden Verteilungsschlüssel gerichtlich verglichen. Die Beteiligten haben daraufhin, soweit der Antrag die Ungültigerklärung von TOP 1 betraf, die Hauptsache für erledigt erklärt.
II. Für das Verfahren gilt das bis 30.6.2007 geltende Recht (§ 62 Abs. 1 WEG n.F.).
Das Rechtsmittel hat, soweit sich die Hauptsache nicht erledigt hat, keinen Erfolg.
1. Das LG hat, soweit noch erheblich, ausgeführt:
Der Beschluss zu TOP 3.6. (Finanzierungssicherung der Sanierungsmaßnahmen) müsse als Regelung für eine Sonderumlage die anteilsmäßig zu erbringenden Beträge der Wohnungseigentümer bestimmen. Die Verteilung auf lediglich die Alteigentümer widerspreche dem Gesetz wie der Gemeinschaftsordnung. Es seien keine besonderen Gründe dafür ersichtlich, die aus dem Gesichtspunkt grober Unbilligkeit oder Verstoßes gegen Treu und Glauben eine derartige einseitige Verteilung rechtfertigen könnten.
Ferner sei der Beschluss auch aus formellen Gründen für ungültig zu erklären, weil das Protokoll vom Verwalter zu erstellen und von dem Versammlungsvorsitzenden sowie zwei Miteigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben sei. Da nur der Verwalter und ein Miteigentümer un...