Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis des Fortbestehens einer im Grundbuch nicht eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit.
Normenkette
GBO §§ 22, 29; EGBGB Art. 189 Abs. 3, Art. 218; AGBGB Art. 57 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Entscheidung vom 27.03.2009; Aktenzeichen 5 T 85/09) |
AG Cham |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin mehrerer Grundstücke. Sie hat die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit, nämlich eines Fahrtrechtes, an zwei fremden Grundstücken beantragt. Dabei hat sie sich auf eine Urkunde der "Königlich Bayerischen Regierungscommission" vom Dezember 1817 bezogen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.1.2009 den Antrag zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27.3.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 und 3 GBO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Eine Eintragung des von der Beteiligten geltend gemachten Fahrtrechts komme im Wege der Grundbuchberichtigung in Betracht. Da Bewilligungen nicht vorlägen, sei Voraussetzung für die Berichtigung der Nachweis, dass das Grundbuch ohne die Eintragung unrichtig sei, also nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Grundbuchunrichtigkeit liege auch dann vor, wenn eine bei Anlegung des Grundbuchs bestehende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sei. Ein solches Recht bedürfe zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung, auf Antrag des Berechtigten könne es aber eingetragen werden. Die Eintragung setze den Nachweis in der Form des § 29 GBO voraus, dass das Recht vor Grundbuchanlegung entstanden und in der Zwischenzeit nicht erloschen sei. An diesen Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Nachweis des Entstehens der Grunddienstbarkeit als geführt angesehen werden könne. Aus der Urkunde vom Dezember 1817 sei nicht klar erkennbar, ob mit der dort bezeichneten "Fahrt" eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden sollte, die mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten erloschen wäre. Darüber hinaus seien sowohl das herrschende Grundstück als auch die in der Urkunde mit dem Fahrtrecht belastete Bodenfläche offenbar in der Folgezeit in Parzellen zerlegt bzw. in Teilgrundstücke geteilt worden. Der Antrag der Beteiligten lasse weder erkennen, ob das in der Urkunde bezeichnete Vertragsgrundstück mit dem Grundstück der Beteiligten identisch sei, noch sei ersichtlich, in welchem Verhältnis die nunmehr von ihr als dienende Grundstücke in Anspruch genommenen Flurstücke zu dem ursprünglich in der Urkunde bezeichneten und mit dem Fahrtrecht belasteten Gesamtgrundstück stünden.
Dies könne jedoch im Ergebnis dahinstehen. Selbst wenn man unterstelle, eine Grunddienstbarkeit sei entstanden, lägen die Voraussetzungen für ihre Eintragung gleichwohl nicht vor. Es bestehe nämlich die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit, dass die Rechtsvorgänger der Beteiligten das Recht aus der Dienstbarkeit zumindest einmal mehr als zehn Jahre lang nicht ausgeübt hätten. Damit sei die Grunddienstbarkeit nach den Art. 189 Abs. 3, Art. 218 EGBGB, Art. 57 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5 AGBGB erloschen. Die Beweislast dafür, dass die altrechtliche Dienstbarkeit nicht durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei, obliege der Beteiligten. In deren Vorbringen fehle bereits eine konkrete Behauptung dafür, wann und von wem die Dienstbarkeit während des gesamten langen Zeitraums ausgeübt worden sein solle.
Jedenfalls habe die Beteiligte einen Nachweis für die fortdauernde Ausübung der Dienstbarkeit nicht im Wege des im Grundbuchberichtigungsverfahren allein zulässigen Urkundenbeweises erbracht. Die von der Beteiligten vorgelegte eidesstattliche Versicherung könne ebenso wenig als verwertbarer Nachweis angesehen werden wie die von ihr beantragten Zeugenvernehmungen. Auch die in Bezug genommenen Unterlagen seien nicht geeignet, den Nachweis einer fortwährenden und allenfalls jeweils kürzer als zehn Jahre unterbrochenen Nutzung des behaupteten Fahrtrechts zu erbringen, da sie bestenfalls indiziellen Charakter hätten und ohnehin nur einen kleinen Teil des Zeitraums der behaupteten Nutzung abdeckten.
Der Beschwerdeführerin bleibe allerdings die Möglichkeit unbenommen, eine Berichtigungsbewilligung gemäß § 894 BGB vor dem Prozessgericht zu erstreiten.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 78 Satz 2 GBO, § 546 ZPO).
a) Die betroffenen Grundstückseigentümer haben die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligt. Eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO setzt somit voraus, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachgewi...