Leitsatz (amtlich)
Ist gestaffelte Nacherbschaft angeordnet, so kann beim ersten Nacherbfall der Nacherbe, der einer Verfügung über den der Nacherbfolge unterliegenden Grundbesitz zugestimmt hat, nicht deswegen Grundbuchberichtigung verlangen, weil der Nachnacherbe der Verfügung nicht zugestimmt hat. Die Verfügung bleibt bis zum Nachnacherbfall wirksam.
Normenkette
BGB § 185 Abs. 2, § 2113 Abs. 1-2; GBO §§ 22, 51
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 10.04.2013; Aktenzeichen Bl. 14799-31) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 10.4.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 2 Mio. EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Miteigentümer zu 30/100 eines Grundstücks neben Stefanie H. - seiner Mutter, der Beteiligten zu 3 - (10/100) und Franziska H. - seiner Schwester, der Beteiligten zu 2 - (30/100), ferner zu 30/100 in Erbengemeinschaft gemeinsam mit Franziska H. eingetragen. Das Grundbuch enthält einen Nacherbenvermerk hinsichtlich des Anteils der Erbengemeinschaft (2. Abt. Nr. 5) sowie einen gestaffelten Nacherbenvermerk für den Grundbesitz insgesamt (2. Abt. Nr. 1), schließlich an diesem einen Anteilsnießbrauch (2. Abt. Nr. 2) für Stefanie H.; eingetragen sind zu deren Gunsten auch zwei Rückauflassungsvormerkungen an Grundstücksanteilen (2. Abt. Nrn. 3 und 4).
Eigentümerin des Grundbesitzes war Maria S., die - beschränkt auf dieses Grundstück - gestaffelte Nacherbfolge angeordnet hatte. Als Nacherben des Vorerben Hans H., des Vaters des Beteiligten zu 1, sind nach dem Tod des Vorerben dessen Kinder und als weitere Nacherben beim Tod eines jeden Nacherben die jeweiligen Abkömmlinge eingesetzt. Der Vorerbe wurde im Grundbuch eingetragen, ebenso ein entsprechender Nacherbenvermerk.
In der Folge wurden vom Vorerben Miteigentumsanteile an die Beteiligten übertragen, ferner der Beteiligten zu 3 - Ehefrau des Vorerben - ein Nießbrauch eingeräumt. In den Überlassungsverträgen wurden auch die Rückauflassungsvormerkungen bewilligt und im Grundbuch eingetragen.
Am 14.6.2009 verstarb der Vorerbe Hans H.. Die Beteiligten zu 1 und 2 wurden hinsichtlich des dem Verstorbenen verbliebenen Anteils am Grundstück am 28.10.2010 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen; außerdem trug das Grundbuchamt bezüglich dieses Anteils einen Nacherbenvermerk ein.
Am 25.3.2013 hat der Beteiligte zu 1 Grundbuchberichtigung beantragt und dies damit begründet, dass seine Schwester und er zwar den unentgeltlichen Übertragungsakten zugestimmt hätten, es aber wegen der angeordneten fortgesetzten Nacherbschaft auch der Zustimmung der Nachnacherben sowie zum Zeitpunkt der Übertragungen noch nicht geborener oder unbekannter Abkömmlinge - gegebenfalls ersetzt durch die Zustimmung eines Pflegers - bedurft hätte. Daher seien die Übertragungsakte unwirksam, beeinträchtigten die Rechte der Nacherben und unterliefen den Erblasserwillen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit sei nicht erbracht und könne auch nicht erbracht werden. Die Eintragungen hätten seinerzeit nicht vorgenommen werden dürfen. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Nacherben (nämlich die Beteiligten zu 1 und 2) in Erbengemeinschaft sowie einen doppelten Nacherbenvermerk einzutragen, ferner die Rückauflassungsvormerkungen sowie das Nießbrauchsrecht zugunsten der Beteiligten zu 3 zu löschen.
Mit Beschluss vom 10.4.2013 hat das AG - Grundbuchamt - den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre begründe, so dass durch die Eintragungen keine gesetzlichen Vorschriften verletzt seien. Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit fehle der Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform oder die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen der jeweils betroffenen Eigentümer bzw. Berechtigten in der Form des § 29 GBO. Im Übrigen laste der Nacherbenvermerk nach wie vor am gesamten Grundbesitz. Er sei auch bei Eintragung der Nacherben am 28.10.2010 nicht geändert worden.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Der Nacherbfall sei nun eingetreten. Die Nacherben auf der ersten Ebene seien die Beteiligten zu 1 und 2. Die unentgeltlichen Übertragungsakte seien infolge der Regelung des § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam. Hieran könne auch die Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 nichts ändern. Zum Zeitpunkt der Eintragungen in den Jahren 2004 und 2005 liege daher ein Gesetzesverstoß vor, da das Grundbuchamt verpflichtet gewesen sei, die Vorlage der Zustimmungserklärung der Nacherben und der Nachnacherben angesichts der offensichtlich unentgeltlichen und beeinträchtigenden Verfügungen zu prüfen. Der Beteiligte zu 1 habe den Unrichtigkeitsnachweis erbracht und sowohl seine Berechtigung als Nacherbe als auch beide notariellen Übergabeverträge vorgelegt. Bei der fehlenden Pflegerbestellung für die ungeborenen Nachnacherben und der fehlenden Zustimmungserklärung handle es sich um negative Umstände und um ein für jedermann erkennbares o...